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Abmahnung: Schuldner trägt Kosten bei sofortigem Anerkenntnis
Kommt es nach außergerichtlicher Abmahnung zu einem einstweiligen Verfügungsverfahren und einem Anerkenntnis, so trägt der Schuldner die gesamten Kosten.

27. Juli 2018

Kosten Abmahnung
(Bild: © snyGGG - Fotolia.com)

Das OLG Koblenz hat entschieden, dass der Schuldner die Kosten der gerichtlichen Auseinandersetzung zu tragen hat, wenn es nach einer außergerichtlichen Abmahnung zu einem Anerkenntnis im einstweiligen Verfügungsverfahren kommt (Beschluss v. 23. Oktober 2017 – 9 U 895/17).

Abmahnung wegen Wettbewerbsverletzung

Die Antragsgegnerin war von der Antragstellerin wegen einer Wettbewerbsverletzung außergerichtlich abgemahnt worden. In dem Schreiben wurden gerichtliche Schritte angedroht, für den Fall, dass eine strafbewerte Unterlassungserklärung nicht abgegeben werde.

Daraufhin wendete sich der Anwalt der Antragsgegnerin an die Antragstellerin und bat um stillschweigende Fristverlängerung von einer Woche. Auf dieses Schreiben reagierte die Antragstellerin zunächst allerdings nicht. Sodann sprach die Antragsgegnerin eine Gegenabmahnung aus, woraufhin die Rechtsanwälte der beiden Parteien erfolglos in der Sache kommunizierten.

Anerkenntnis im einstweiligen Verfügungsverfahren

Als nächsten Schritt leitete die Antragstellerin das einstweilige Verfügungsverfahren ein. Der Anspruch wurde seitens der Antragsgegnerin ohne Verhandlung anerkannt. Jedoch wollte die Antragsgegnerin unter keinen Umständen die Kosten der gerichtlichen Auseinandersetzung tragen.

Abmahnung – die gerichtlichen Kosten trägt der Antragsgegner

Nach Ansicht der Koblenzer Richter habe auch hier die Antragsgegnerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Denn grundsätzlich trage der Abgemahnte das Risiko eines Gerichtsverfahrens, wenn er die ihm gesetzte Frist verstreichen lasse und keine Unterlassungserklärung abgebe. Dies müsse auch dann gelten, wenn die Parteien erfolglos in außergerichtlichen Verhandlungen gestanden haben.

Die Voraussetzung eines sofortigen Anerkenntnisses gem. § 93 ZPO lägen nicht vor, denn die Antragsgegnerin habe durch die nicht unterzeichnete Unterlassungserklärung die Veranlassung zur Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens gegeben. Nach den fehlgeschlagenen Verhandlungen konnte die Antragstellerin nicht davon ausgehen, dass sie den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ohne die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens durchsetzen konnte.

Kein schutzwürdiges Vertrauen nach gescheiterten Verhandlungen

Auch konnte die vorherige Verhandlung zwischen den beiden Rechtsanwälten für die Antragsgegnerin zu keinem schutzwürdigen Vertrauen führen. Als Antragsgegnerin durfte sie ferner nicht darauf vertrauen, dass die Antragstellerin nach Ablauf der Frist erst abschließend Stellung zu dem Vergleichsangebot nimmt, bevor sie gerichtlich tätig wird. Zumal die Antragstellerin die gerichtlichen Schritte bereits in ihrer Abmahnung ankündigte.

Das Gericht betont, dass Rechtsanwälten das Risiko zu spät abgegebener Unterlassungsverpflichtungserklärungen bekannt sein muss. Auch vor diesem Hintergrund war die Antragstellerin nicht gehalten, vor Beantragung der einstweiligen Verfügung nochmals außergerichtlich mit der Antragsgegnerin zu verhandeln.

Vorsicht bei Abmahnungen

Auch dieser Fall macht die Komplexität und die Gefahren einer Abmahnung deutlich. Reagiert man nicht schnell auf die meist sehr komplex ausgestalteten Unterlassungserklärungen, drohen dem Abgemahnten weitere Kosten einer gerichtlichen Inanspruchnahme. Aber auch von einer zu schnellen Unterzeichnung einer vorformulierten Unterlassungserklärung ist abzuraten. Denn diese gehen oftmals weiter als notwendig und können im Falle eines erneuten Verstoßes zu einer hohen Vertragsstrafe führen.

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