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Abmahnwelle gegen Hotels – Vorsicht bei der Werbung mit Sternen
Vorsicht vor Abmahnungen! Deutscher Hotel-Gaststättenverband (DeHoGa) und Wettbewerbszentrale gehen gegen unlauteren Sternewerbung vor.

15. August 2017

(Bild: © martialred - Fotolia.com)

Viele Hotels werben gerne mit ihren Sternen. Ganz egal ob im Logo des Hotels, auf Buchungsportalen oder klassisch durch die Beschriftung des Hotels an der Hausfassade, die Sterne sind ein Muss. Verfügt das Hotel allerdings nicht über eine offizielle Klassifikation durch den Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DeHoGa), drohen diesen Hotels nun kostspielige Abmahnungen.

Wettbewerbszentrale mahnt Hotels ab

Versendet werden die Abmahnungen in einer großen Zahl von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. Dabei unterstützt wird sie vom DeHoGa, die das Vorgehen zudem bewirbt um neue Hotels zu klassifizieren. Die DeHoGa verwendet nach eigenen Angaben eine Screening-Software, um Sternesünder die im Internet mit selbst vergebenen Sternen werben, zu identifizieren.

Werbung mit Sternen ohne offizielle Klassifizierung wettbewerbswidrig

Der DeHoGa vertritt dabei die Ansicht, die Werbung mit Sternen im Hotellogo – ohne eine allgemein anerkannte Klassifikation – sei wettbewerbswidrig und müsse deshalb unterlassen werden. Auch die Werbung mit nicht vorhandenen Sternen auf Online-Buchungsportalen wie Trivago, Booking.com, HRS und Expedia sei unzulässig. Die Werbung sei nur dann erlaubt, wenn das Hotel über eine entsprechende offizielle Klassifizierung verfüge.

Doch Vorsicht bei den Abmahnungen: Die Wettbewerbszentrale fordert die Hotels direkt zur Abgabe einer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Zudem soll sich der Betreiber des/der Hotels zur Übernahme der Abmahnkosten sowie für den Fall eines Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichten.

Falsche Sternangabe ist irreführend

Gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 UWG ist jede irreführende geschäftliche Handlung die im Geschäftsverkehr auch spürbar ist, unzulässig und kann abgemahnt werden. Diese Voraussetzungen sind vor allem bei der Werbung mit nicht klassifizierten Hotelsternen erfüllt. Stellt man auf den durchschnittlichen Kunden von Hotels ab, ist die Anzahl der Hotelsterne bei einer Buchung von hoher Relevanz. Je mehr Sterne ein Hotel hat, desto schöner und besser scheint es zu sein und wird daher eher gebucht.

Werbung mit eigenen Bewertungsangaben zulässig, so lange keine Verwechslungsgefahr besteht

Anders stellt es sich allerdings dar, wenn der Gast oder Buchende erkennen kann, dass die Anzahl der Sterne nicht vom DeHoGa herrührt und eine eigene Bewertungsangabe ist (LG Aurich, Urteil v. 15.09.2009 – 3 O 191/08). Dies ist aber nur dann der Fall, wenn andere Zeichen als die typischen zackigen Sterne verwendet werden. Zudem sollte ein entsprechender Hinweis verwendet werden, dass es sich nicht um eine Hotelbewertung nach den Vorgaben des DeHoGa handelt.

Vorsicht beim Unterzeichnen der vorformulierten Unterlassungserklärungen

Ob die Abmahnung begründet ist, hängt stets vom Einzelfall ab. Jedem, der eine Abmahnung in einem solchen oder ähnlichen Fall erhalten hat, ist zu raten, sich rechtlichen Beistand zu nehmen bevor er die strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnet. Denn oftmals gehen die vorformulierten Unterlassungserklärungen zu weit und es besteht die Gefahr, dass der Abgemahnte versehentlich gegen seine eigene Erklärung verstößt. Zudem ist die Bewertung als wettbewerbswidrige Handlung stets eine Frage des Einzelfalls und bei Zweifeln kann der Rat eines Experten Gold wert sein.

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Die Autoren der Beiträge bei wettbewerb.law sind Rechtsanwälte der Kanzlei Tölle Wagenknecht aus Bonn und u.a. im Wettbewerbsrecht tätig. Erfahren Sie mehr über uns oder die Kanzlei, indem Sie Kontakt zu uns aufnehmen.

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