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Änderungen im Widerrufsrecht seit 13. Juni 2014
Seit Mitte 2014 gelten in Deutschland die Vorgaben der EU-Richtlinie über die Rechte der Verbraucher. Wichtige Änderungen betreffen das Widerrufsrecht und den Fernabsatz.

4. März 2015

Widerrufsrecht
(Bild: © Photographee.eu - Fotolia.com)

Das Widerrufsrecht ist (nicht nur) im Fernabsatz mittlerweile eines der wichtigsten Rechte des Verbrauchers. Mit den nun in Deutschland umgesetzten Änderungen werden die Rechte der Verbraucher weiter gestärkt.

Welche Änderungen gibt es?

Folgende Übersicht verdeutlicht die wichtigsten Änderungen für den Fernabsatz (u.a. Internethandel):

  • Die Widerrufsfrist beträgt nun für die gesamte EU 14 Tage.
  • Es ist eine einheitliche Musterwiderrufsbelehrung vorgeschrieben.
  • Der Kunde kann die erworbene Ware nicht mehr kom­men­tarlos zurückschicken, sondern muss seinen Widerruf eindeutig erklären. Den Eingang muss der Händler dem Kunden bestätigen.
  • Der Händler muss dem Verbraucher ein Formular zum Widerruf zur Verfügung stellen. Dies muss spätestens mit der Lieferung der Ware geschehen.
  • Widerruft der Verbraucher den Vertrag, gilt für beide Seiten eine Frist von 14 Tagen für die Rückgewähr der empfangenen Leistungen. Der Händler darf den Kaufpreis einbehalten, bis er die Ware zurückerhalten hat oder ihm die Absendung nachgewiesen wurde.
  • Das Widerrufsrecht erlischt nun spätestens 12 Monate nach Fristbeginn.
  • Der Verbraucher hat die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn der Unternehmer ihn hierüber vorab informiert hat.
  • Bei nicht paketversandfähiger Ware hat der Online-Händler die Höhe der Rücksendekosten in der Widerrufsbelehrung anzugeben.
  • Der Händler muss eine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme bereithalten. Die Kosten für einen Anruf dürfen den Grundtarif nicht überschreiten. Die Verwendung von kostenpflichtigen Sonderrufnummern ist damit nicht mehr möglich.

Widerrufsrecht nicht ohne Ausnahmen

Zu diesen grundlegenden Änderungen gelten wie so oft auch Ausnahmen. Diese sind zum Teil bereits vom Gesetzgeber vorgesehen. Zum Teil ergeben sich die Ausnahmen aber auch aus der hierzu ergangenen Rechtsprechung.

Muster einer Widerrufsbelehrung

Musterbelehrungen des Bundesministeriums der Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) finden Sie an dieser Stelle. Diese sind gegebenenfalls auf den Einzelfall hin zu überprüfen und anzupassen.

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Die Autoren der Beiträge bei wettbewerb.law sind Rechtsanwälte der Kanzlei Tölle Wagenknecht aus Bonn und u.a. im Wettbewerbsrecht tätig. Erfahren Sie mehr über uns oder die Kanzlei, indem Sie Kontakt zu uns aufnehmen.

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  1. Printwerbung muss Widerrufsbelehrung enthalten - […] Hier gehts zu weiteren Erläuterungen zu den Änderungen des Widerrufsrechts seit 2014. […]
  2. Telefonnummer in Widerrufsbelehrung angegeben! - […] den Änderungen des Widerrufsrechts 2014 ist in der Nicht-Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ein Wettbewerbsverstoß zu […]

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