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„Anhängen“ an fremde Bilder bei Amazon zulässig
Das OLG Köln hat entschieden, dass die AGB von Amazon bzgl. der unentgeltlichen Einräumung von Nutzungsrechten wirksam sind.

19. März 2015

Amazon anhängen
(Bild: kenishirotie)

Amazon ermöglicht Online-Händlern, ihre Produkte anzubieten. Dabei hat jedes Produkt einen EAN-Code (European Article Number) bzw. einen GTIN-Code (Global Trade Item Number).

„Anhängen“ – Das Amazon Marketplace-Konzept

Bieten mehrere Händler das gleiche Produkt an, so erscheint das Produktbild des Ersteinstellers und die Auflistung der verschiedenen Händler. Ist bereits ein Bild für ein bestimmtes Produkt von einem Händler eingestellt worden, so können weitere Händler zwar eigene Bilder hochladen, jedoch erscheint bei Aufruf des Produktes das Bild des Ersteinstellers.

Die Nutzungsrechte über die Produktbilder sichert sich Amazon in seinen AGB:

„XIII. Urheberrecht, Lizenz, Nutzungsrechte

Die Teilnehmer übertragen Amazon ein vergütungsfreies, zeitlich unbefristetes, umfassendes Nutzungsrecht, insbesondere zur Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung an allen Werken oder Werkteilen sowie Datenbanken oder jedem anderen Katalog oder jeder anderen Produktinformation, die Teilnehmer im Rahmen des Online-Angebotes von Amazon an Amazon übermitteln (mit Ausnahme jedes Firmenzeichens, jeder Schutzmarke oder anderen ähnlichen Brandings),einschließlich des Rechts, diese Inhalte in Printmedien, online, auf CD-ROM etc. zu publizieren, auch zu Werbezwecken.“ 

Klausel beinhaltet keine unangemessene Benachteiligung

Nach dem Bericht des Instituts für Urheber- und Medienrecht hatte das OLG Köln (Urteil vom 19. Dezember 2014, Az. 6 U 51/14; noch nicht veröffentlicht) nun zu entscheiden, ob diese Klausel wirksam ist. In dem Rechtsstreit verklagte ein Online-Händler einen anderen Händler wegen der unerlaubten Nutzung von Produktfotos, an denen er das ausschließliche Nutzungsrecht inne habe.

Vorinstanz ließ Entscheidung offen

Die Vorinstanz (Landgericht Köln, Urteil v. 13.02.2014, Az.: 14 O 184/13) tendierte in ihrer Entscheidung zwar zu der Unwirksamkeit der Klausel, ließ dies aber im Ergebnis offen. Das Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass das Vorgehen von Amazon nicht zu Lasten des Beklagten gehen könne, da dem Kläger das Konzept von Amazon Marketplace bekannt war:

„Aufgrund dieser von B (Amazon, Anm. d. Red.) angewandten  Mechanismen war auch dem Kläger bekannt und bewusst, dass B andere Händlerangebote gemeinsam mit seinen Angeboten auf einer Produktseite listen würde, und dies selbst bei Verwendung unterschiedlicher EAN –bzw. GTIN-Nummern spätestens der Fall sein würde, sobald aufgrund der regelmäßig durchgeführten Kontrollen seitens B bemerkt werden würde, dass es sich bei den von dem Kläger angebotenen Produkte um solche handelte, die mit denen anderer Händler identisch waren… Der Kläger hat auch keine Maßnahmen getroffen, um solch ein gemeinsames Listen von Angeboten unter seinen Produktbildern zu verhindern, z.B., indem er seine Lichtbilder mit einer entsprechenden Kennzeichnung versah… Wenn sich der Kläger in Ansehung dessen dafür entschied, seine Lichtbilder auf den Server von B hochzuladen, um die Dienstleistung von B vollständig nutzen zu können, geht dies nicht zu Lasten des Beklagten.“

OLG Köln hält Klausel für wirksam

Das OLG Köln kam laut o.g. Bericht zu dem Schluss, die Klausel sei wirksam. Dabei liege insbesondere kein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor. Danach ist eine Klausel in den AGB unwirksam, wenn sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.

Vorliegend kam der Anspruch des Rechteinhabers auf eine angemessene Vergütung (§§ 11, 32 UrhG) in Betracht. Die Richter sahen in der Klausel jedoch keine unangemessene Benachteiligung, da der Grundgedanke des Amazon Marketplaces darauf basiere, dass alle Händler von dem einfachen Konzept profitieren. Der Marketplace wurde mit einem sog. „Peer-to-Peer“ Netzwerk verglichen, auf der alle Teilnehmer die eingestellten Inhalte untereinander nutzen können. So habe der Kläger das Recht, sich ebenfalls an bereits eingestellte Produktfotos als weiterer Händler „anzuhängen“. Aus dem gleichen Grund sei auch die zeitlich unbefristete Nutzungsrechteinräumung an Amazon keine unangemessenen Benachteiligung für den Ersteinsteller. Diese diene außerdem der Rechtssicherheit und einfachen Handhabung.

Kritik

Mit der Teilnahme am Marketplace-Konzept räumen die Händler Amazon ein umfassendes, unentgeltliches Nutzungsrecht an den eingestellten Inhalten ein. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es nur richtig, den „Anhängern“ nicht die Fehler von Amazon anzulasten.

Die Klausel allerdings für rechtmäßig zu erachten erscheint fraglich. Die Klausel ermöglicht es Amazon immerhin, unentgeltlich Werbung mit Produktfotos zu betreiben, für die der Händler zuvor in der Regel gezahlt hat.

Damit wird den anderen Händlern ein Wettbewerbsvorteil verschafft, da diese zur Illustrierung das Bild des Erstanbieters (unentgeltlich) nutzen können. Die Argumentation der „einfachen Handhabung“ scheint daher nicht vollkommen überzeugend. Aufgrund der mächtigen Stellung des Online-Versand-Riesen sind die Händler faktisch gezwungen sich dem System unterzuordnen.

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Die Autoren der Beiträge bei wettbewerb.law sind Rechtsanwälte der Kanzlei Tölle Wagenknecht aus Bonn und u.a. im Wettbewerbsrecht tätig. Erfahren Sie mehr über uns oder die Kanzlei, indem Sie Kontakt zu uns aufnehmen.

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