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„Ausgezeichnet.org“ als Bewertungssiegel für Online-Shops irreführend
LG Köln: „Ausgezeichnet.org“ führt den Verbraucher als Bewertungssiegel für Online-Shops in die Irre und ist damit unzulässig.

6. Dezember 2017

ausgezeichnet.org
(Bild: © antic - Fotolia.com)

Das LG Köln hat am 1. August 2017 entschieden, dass ein „Ausgezeichnet.org“-Bewertungssiegel für Online-Shops die Verbraucher in die Irre führt und damit unzulässig ist (Az.: 33 O 159/16).

Das Siegel stelle eine Gesamtbetrachtung und Zusammenfassung von verschiedenen Bewertungen auf Verkaufsplattformen dar, welche aber nicht ausreichend als solche gekennzeichnet sind.

Bewertungssiegel „ausgezeichnet.org“ ist irreführend

Mit der Entscheidung gab das LG Köln einem Online-Shop für Druckerzubehör Recht, der sich gegen die Nutzung des Bewertungssiegels von „ausgezeichnet.org“ in einem konkurrierenden Shop zur Wehr setzte.

Das Bewertungssiegel für den Online-Shop zeigte eine Grafik mit den Worten: „(…) SEHR GUT – 4.94/5.00 – 31.819 Bewertungen – von mehreren Portalen“. Allerdings stammten von den rund 32.000 Bewertungen lediglich 27 von Käufern aus dem Online-Shop selbst. Alle anderen Bewertungen erhielt der Shop auf anderen Verkaufsplattformen wie beispielsweise eBay.

Nach Ansicht des LG Kölns führe eine solche ungenaue Angabe von „ausgezeichnet.org“ im Bewertungssiegel den Kunden des Online-Shops jedoch in die Irre. Denn dem Kunden sei nicht direkt ersichtlich, dass teils nur ein Bruchteil der Bewertungen sich tatsächlich auf den konkreten Online-Shop beziehen und alle weiteren Bewertungen von anderen Online-Shops stammen.

Zusatz „von mehreren Portalen“ ist unzureichend und missverständlich

Darüber hinaus macht das Gericht deutlich, dass der Zusatz „von mehreren Portalen“ vom Kunden so verstanden werde, dass die Bewertungen aus verschiedenen Bewertungsportalen zusammengestellt worden sind. Die Idee, dass mit der Angabe lediglich unterschiedliche Bewertungen auf verschieden Online-Shops gemeint sind, liege eher fern.

Zusammenführung der Bewertungen unzulässig

Auch könne „ausgezeichnet.org“ nicht einfach verschiedene Bewertungen aus verschiedenen Verkaufs-Portalen auf eine Webseite übertragen. Denn schließlich seien die Verkaufsbedingungen von Shop zu Shop unterschiedlich. Gerade bei den AGBs unterscheiden sich die Shops in einer nicht unerheblichen Weise.

Die verschiedenen Bewertungen können daher nicht einfach addiert werden. Nimmt ein Bewertungssiegel trotzdem eine solche Zusammenführung vor, so müsse sie mindestens einen Hinweis geben, aus dem dieses eindeutig hervorgeht.

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