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Automatische Umstellung des Internettarifs ist wettbewerbswidrig
Nach dem LG Berlin ist die automatische Umstellung des Internettarifs eines Kunden wettbewerbswidrig.

2. Februar 2017

Umstellung Internettarif
(Bild: © arthito - Fotolia.com)

Das Landgericht Berlin hat am 06.07.2016 (Az.: 15 O 314/15) entschieden, dass eine automatische Umstellung des Internettarifs – ohne die ausdrückliche Erklärung des Kunden – wettbewerbswidrig ist. Die abgeänderten Verträge seien mangels Annahmeerklärung nichtig.

Umstellung des Internettarifs ohne Zustimmung des Kunden

Ein Telekommunikationsunternehmen bot seinen Kunden einen Internetanschluss zu einem Monatspreis von 14,99 Euro an. Im Mai 2015 wurde dieser Tarif vom Unternehmen eingestellt und daraufhin alle Kunden informiert: Mit dem neuen Tarif sei es möglich, nicht nur den Internetanschluss nutzen zu können, sondern auch unbegrenzt Telefongespräche zu führen. Für diese Zusatzleistung fallen jedoch monatliche Kosten in Höhe von 19,99 Euro an. Die Umstellung auf den neuen Internettarif erfolge automatisch, soweit der Kunde nicht widerspreche. Ein verbleib im alten Tarif war nicht möglich

Gegen dieses Vorgehen wandte sich die Verbraucherzentrale Berlin mittels einer wettbewerbsrechtlichen Klage.

Kein Mehrwert für zusätzlichen Telefonanschluss

In dem Vorgehen des Telekommunikationsunternehmens liege laut LG Berlin ein Verstoß gegen § 312a Abs. 3 BGB, soweit keine ausdrückliche Zustimmung des Kunden vorliege. Es dürfe nicht davon ausgegangen werden, dass Kunden, die bisher nur einen Internetanschluss genutzt haben, auch einen Telefonanschluss nutzen wollen. Die meisten Kunden verfügen bereits über einen Telefonanschluss bei einem anderen Anbieter. Somit liegt in der Zusatzleistung des Telekommunikationsanbieters meist kein Mehrwert für die Kunden.

Auch stelle der aufgedrängte Mehrwert keine angemessene Gegenleistung zur Preiserhöhung von 5 Euro dar. Diese Preiserhöhung für die gleiche Leistung sei ohne ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers unzulässig.

In dem Schreiben, dass der neue Vertrag auch ohne die ausdrückliche Zustimmung zustande komme und lediglich ein Widerrufsrecht bestehe, liege eine Täuschung der Kunden über die Rechtslage (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 UWG). Denn beim Kunden wird der Eindruck erweckt, dass ohne Widerspruch ein neuer Vertrag zustande kommt.

Pflicht zum Versand eines Berichtigungsschreiben

Das Telekommunikationsunternehmen ist verpflichtet, die Folgen ihres unlauteren Verhaltens durch ein aufklärendes Schreiben an die betroffenen Kunden zu beseitigen. Die Beseitigung der Störung hat vorliegend durch die schriftliche Aufklärung der betroffenen Kunden zu erfolgen.

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Die Autoren der Beiträge bei wettbewerb.law sind Rechtsanwälte der Kanzlei Tölle Wagenknecht aus Bonn und u.a. im Wettbewerbsrecht tätig. Erfahren Sie mehr über uns oder die Kanzlei, indem Sie Kontakt zu uns aufnehmen.

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