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Bei fehlender Angabe der Aufsichtsbehörde droht eine Abmahnung
Fehlt im Impressum eines erlaubnispflichtigen Gewerbes die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde, droht dem Betreiber der Website eine Abmahnung.

15. Mai 2017

Impressum Aufsichtsbehörde
(Bild: © animaflora - Fotolia.com)

Das OLG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 14. März 2017 entschieden, dass das Fehlen der Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde im Impressum einer Webseite einen Wettbewerbsverstoß begründen kann (Az.: 6 U 44/16). Die Pflichtangabe der zuständigen Aufsichtsbehörde sei gerade auch eine wesentliche Information die dem Verbraucher nicht vorenthalten werden dürfe. Der Verstoß ist für die Mitbewerber darüber hinaus spürbar und könne somit auch abgemahnt werden.

Fehlerhafte Angabe der Aufsichtsbehörde im Impressum

Ein Energie- und Versicherungsmakler hatte auf seiner Webseite das Impressum nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend ausgestaltet. Er nutzte die Zahl „0“ als Platzhalter für die zuständige Aufsichtsbehörde, das zuständige Gericht und andere fehlende Angaben:

Registergericht: Amtsgericht 000
Registernummer: HR 0000
Versicherungsvermittlerregister – Registrierungsnummer: 0000
Zuständige Aufsichtsbehörde: IHK 000
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz: DE 00000000
Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c Abgabenordnung: DE 0000000

Mit der Zahl „0“ versuchte der Makler dem Besucher der Webseite zu verdeutlichen, dass für ihn diese Angaben nicht von Relevanz sind. Selbst wenn die fehlerhaften Angaben eine Wettbewerbsverletzung begründen würden, läge nach Ansicht des Maklers keine Spürbarkeit im Wettbewerb vor.

Abmahnung aufgrund eines fehlerhaften Impressums rechtmäßig

Ein konkurrierender Versicherungsmakler hatte seinen Mitbewerber sodann nach erfolgter Abmahnung gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts (Urteil v. 26.01.2016 – 9 O 33/15) gab das OLG Frankfurt a.M. der Klage nun statt.

Angabe der Aufsichtsbehörde gilt als Pflichtangabe im Impressum

Die Angaben des Maklers im Impressum seien fehlerhaft, denn sie enthielten nicht die nach § 5 TMG erforderlichen Pflichtangaben. Das Gericht betont weiter, dass es sich bei der Norm um eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG handele. Somit sei ein fehlerhaftes Impressum zugleich ein Verstoß gegen den unlauteren Wettbewerb.

Fehlerhafte Angabe für den Verbraucher auch spürbar

Außerdem sei der Verstoß auch geeignet die Interessen der Verbraucher „spürbar“ zu beeinträchtigen. Denn durch die Angabe der „000“ werde dem Verbraucher nicht klar, dass die örtliche Industrie- und Handelskammer (IHK) die zuständige Aufsichtsbehörde sei. Vielmehr erwecke die Angabe den Eindruck, dass es keine zuständige Aufsichtsbehörde gebe, weil eben kein erlaubnispflichtiges Gewerbe ausgeübt werde. Verstärkt wird dieser Gedanke durch die weiteren Angaben, welche ebenfalls lediglich mit „000“ versehen sind. Und eben genau diese Auslegung führe – nach Ansicht des OLG – zu einer Spürbarkeit beim Verbraucher.

Für den Makler waren die fehlerhaften Angaben im Impressum eine kostenintensive Angelegenheit. So muss er sowohl die Kosten für die vorgerichtliche Rechtsverfolgung, als auch die Kosten für das gerichtliche Verfahren tragen, welche addiert schnell über 1.000 Euro betragen können. Es empfiehlt sich daher sehr, das Impressum stets den aktuellen gesetzlichen Erfordernissen anzupassen und in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.

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Die Autoren der Beiträge bei wettbewerb.law sind Rechtsanwälte der Kanzlei Tölle Wagenknecht aus Bonn und u.a. im Wettbewerbsrecht tätig. Erfahren Sie mehr über uns oder die Kanzlei, indem Sie Kontakt zu uns aufnehmen.

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