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BGH äußert sich zur Mogelpackung
Unlauterer Wettbewerb: Gesichtscremes dürfen weiterhin in Umverpackungen verkauft werden, die größer sind als ihr Inhalt. Es liegt keine Mogelpackung vor.

10. September 2018

Mogelpackung
(Bild: © kritchanut - Fotolia.com)

Wer kennt es nicht. Gesichtscremes und auch viele andere Pflegeprodukte werden nur zu gerne in Verpackungen und Dosen verkauft, die um ein Vielfaches größer sind als ihr Inhalt: die Mogelpackung. Mit Urteil vom 11. Oktober 2017 (Az.: I ZB 96/16) entschied der BGH, dass diese Mogelpackungen wettbewerbsrechtlich durchaus nicht zu beanstanden sei. Es liege keine Irreführung des Verbrauchers vor.

Mogelpackung: 7 cm hohe Verpackung für 4 cm hohen Tiegel

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. ging gerichtlich gegen zwei Nivea-Gesichtscremes vor. Ihre Packung war jeweils 7 cm hoch. Allerdings war in der Pappverpackung auf 3 cm Höhe ein „Podest“ eingezogen auf dem der 4 cm hohe Cremetiegel mit 50 ml Inhalt stand. Die Füllmenge war auf der Verpackung zutreffend angegeben. Auf der Umverpackung des Tiegels befand sich zudem eine Abbildung des Produktes mit der Anmerkung „Diese Produktabbildung entspricht der Originalgröße“.

Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.: „Mogelpackungen verstoßen gegen Wettbewerbsrecht

Die Zentrale für Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs sah in der Verpackung einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot aus § 5 Abs. 1 UWG und sprach eine Abmahnung aus. Nivea täusche eine größere Füllmenge vor, da sie äußerlich eine Fertigpackung verwende, die äußerlich eine weitaus größere Füllmenge suggeriere. Schließlich sei der Kunde im Kosmetikbereich daran gewöhnt, Verpackungen angeboten zu bekommen, die in etwa der Größe des Tiegels entsprächen.

BGH: Nivea-Cremes sind keine Mogelpackungen

Der BGH folgt dieser Ansicht allerdings nicht und lehnte den Anspruch auf Unterlassung ab. Es sei nicht ersichtlich, dass der Verbraucher automatisch annehme, dass die Umverpackungsgröße auch die eigentliche Produktgröße darstelle. Dies liege insbesondere daran, dass für diese Warengruppe keine einheitlichen Packungsgrößen am Markt angeboten würden.

Kunde achtet bei Kosmetikprodukten mehr auf Füllmenge als auf die Verpackung

Soweit der Kunde weiß, dass es die Produkte in stets unterschiedlicher Größe gebe, so achte dieser beim Kauf explizit auf die Füllmenge und gehe nicht von einem Standard-Volumen aus. Es fehle daher insbesondere eine entsprechende Erwartungshaltung beim Kaufinteressenten.

Zusätzlich geht der BGH davon aus, dass der Verbraucher beim Kauf das Produkt in die Hand nehme, um sich über die Zusammensetzung des Produktes zu informieren. Spätestens dann Falle ihm der Hinweis auf die Originalgröße des Tiegels auf und eine Irreführung scheide aus.

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Die Autoren der Beiträge bei wettbewerb.law sind Rechtsanwälte der Kanzlei Tölle Wagenknecht aus Bonn und u.a. im Wettbewerbsrecht tätig. Erfahren Sie mehr über uns oder die Kanzlei, indem Sie Kontakt zu uns aufnehmen.

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