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BGH: Haftung von „Holidaycheck“ für negative Hotelbewertung
Eine Haftung des Betreibers von "Holidaycheck" für negative Hotelbewertung wurde abgelehnt, weil die Bewertungen nicht "Zu Eigen" gemacht wurden.

6. Oktober 2015

Holidaycheck Hotelbewertung
(Bild: Prostock-studio)

Mit Urteil vom 19. März 2015 (I ZR 94/13 – Hotelbewertungsportal) hat der BGH entschieden, dass der Betreiber eines Bewertungsportals nicht auf Unterlassung einer angeblich unwahren Tatsachenbehauptung eines Nutzers in Anspruch genommen werden kann,  wenn er sich die Bewertung nicht „zu Eigen“ gemacht hat.

BGH: Haftung von „Holidaycheck“ für negative Hotelbewertung

Die Beklagte betreibt das Hotelbewertungsportal „Holidaycheck“. In diesem können Nutzer besuchte Hotels auf einer Skala von 1 bis 6 bewerten, woraus die Beklagte Durchschnittswerte und eine Weiterempfehlungsrate berechnet. Bevor die Bewertungen veröffentlicht werden, durchlaufen sie einen automatischen Wortfilter, der Beleidigungen, Schmähkritik und von Hotelbetreibern selbst abgegebene Eigenbewertungen herausfiltern soll. Unauffällige Bewertungen werden sofort veröffentlicht, auffällige werden von Mitarbeitern der Beklagten manuell geprüft und gegebenenfalls freigegeben.

Die Klägerin ist Betreiberin eines Hotels in Berlin. Nachdem ein Gast ihr Hotel besucht hat, verfasste er unter der Überschrift „Für 37,50 pro Nacht und Kopf im DZ gabs Bettwanzen“ eine Bewertung, in der er sich u.a. über Wanzen in den Betten beschwerte. Weiterhin sei das Zimmer mit einem „Fernseher anno 91“ ausgestattet gewesen, der auch noch absichtlich schlecht befestigt gewesen sei, da bei einer Beschädigung 50 € zu zahlen gewesen seien. Die Klägerin sah in dieser Bewertung eine unwahre, geschäftsschädigende Tatsachenbehauptung und mahnte die Beklagte ab.

Diese entfernte daraufhin die streitgegenständliche Bewertung, gab jedoch nicht die von der Klägerin geforderte Unterlassungserklärung ab.

Holidaycheck hat sich die Bewertung nicht „zu Eigen“ gemacht

Der BGH hat entscheiden, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht.

Entscheidend komme es darauf an, ob sich die Beklagte die Behauptung des Gastes zu Eigen gemacht habe. Dass sich die Beklagte mit den veröffentlichten Bewertungen Dritter habe identifizieren wolle, sei nach Inhalt und Gestaltung des Portals jedoch fernliegend. Sie habe sich die Bewertung des Nutzers weder durch eine Vorabprüfung noch durch statistische Auswertung und Errechnung einer Weiterempfehlungsrate  inhaltlich zu Eigen gemacht, da sie dadurch keinen Einfluss auf den Inhalt der Bewertungen nehme. Demnach handelte es sich bei der veröffentlichten Bewertung nicht um eine eigene „Behauptung“ der Beklagten i.S.d. § 4 Nr. 8 UWG.

Auch hat die Beklagte die Bewertung nicht i.S.d. § 4 Nr. 8 UWG durch die Aufnahme in das Portal nicht „verbreitet“. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sie von der Rechtsverletzung Kenntnis gehabt und sie gleichwohl nicht beseitigt hätte.

Da die Beklagte als Betreiberin des Bewertungsportals sich darauf beschränkt hat, ihren Dienst „neutral“ zu erbringen, indem die vom Nutzer eingegebenen Daten mittels technischer und automatischer Verarbeitung veröffentlicht werden,  sei ihre Haftung nach den einschlägigen §§ 7 Abs. 2, 10 S. 1 Nr. 1 TMG eingeschränkt.

Keine Prüfpflicht verletzt

Eine Haftung der Beklagten wäre jedoch anzunehmen gewesen, wenn sie spezifische Prüfpflichten verletzt hätte. Worin diese bestehen, hinge von den Umständen des Einzelfalls ab und könne nicht vorab pauschal gesagt werden. Maβgeblich sei, welche Maβnahmen dem Betreiber jeweils zumutbar seien und ob eine Rechtsverletzung für ihn erkennbar sei. Durch diese Prüfpflichten dürfe jedoch das Geschäftsmodell des Diensteanbieters „nicht wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert“ werden.

Prüfung aller Bewertungen unzumutbar

Nach Ansicht des BGH sei der Beklagten eine vollständige inhaltliche Kontrolle aller verfassten Bewertungen unzumutbar. Die Entfernung der Bewertung durch die Beklagte sei daher ausreichend gewesen, so dass keine unlautere geschäftliche Handlung i.S.d. § 3 Abs. 1 UWG gegeben ist. Denn ein Unterlassungsanspruch bestehe nur dann, wenn der Portalbetreiber Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt und sie trotzdem nicht beseitigt. Dem ist die Beklagte jedoch nachgekommen, indem sie auf die Abmahnung hin die streitgegenständliche Bewertung entfernt hat.

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Die Autoren der Beiträge bei wettbewerb.law sind Rechtsanwälte der Kanzlei Tölle Wagenknecht aus Bonn und u.a. im Wettbewerbsrecht tätig. Erfahren Sie mehr über uns oder die Kanzlei, indem Sie Kontakt zu uns aufnehmen.

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