Wer als Verbraucher eine Bürgschaft abschließt, erhält in diesem Zusammenhang kein 14-tägiges Widerrufsrecht. Die entsprechenden Verbraucherschutzvorschriften zu Verträgen im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, sind auf Bürgschaften nicht anwendbar. Das hat der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung festgestellt. Voraussetzung für ein solches Widerrufsrecht ist jeweils ein Verbrauchervertrag, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers beinhaltet. Bürgschaften erfüllen diese Eigenschaft nach Ansicht des BGH jedoch nicht. Auch seien Bürgschaften keine Finanzdienstleistung i. S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB. Der Gesetzgeber habe Bürgschaften vielmehr absichtlich nicht aufgenommen, weshalb auch eine Analogie nicht möglich sei (BGH, Urteil vom 22. September 2020, Az.: XI ZR 219/19).
Gesetz zur Bekämpfung von Abmahnmissbrauch tritt in Kraft
Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs hat Bundestag & Bundesrat passiert. Wir erklären die wichtigsten Änderungen im UWG.
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