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BGH: „Uber Black“ verstößt gegen das Wettbewerbsrecht
Nach der Auffassung des BGH verstößt die Smartphone-App „Uber Black“ gegen das Wettbewerbsrecht und insbesondere gegen das Personenbeförderungsrecht.

13. Juni 2017

Uber Black
(Bild: © orelphoto - Fotolia.com)

Mit Beschluss vom 18. Mai 2017 (Az.: I ZR 3/16) hat sich BGH für ein Verbot der Smartphone-App „Uber Black“ ausgesprochen. Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat hat daher dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dieser soll darüber entscheiden, ob die europäische Dienstleistungsfreiheit den betreffenden deutschen Regelungen entgegensteht.

Die Entscheidung bezieht sich allerdings auf eine Applikation, die so derzeit auf dem deutschen Markt nicht mehr von Uber zur Verfügung gestellt wird.

Uber als Alternative zum Taxi

Uber ist ein Unternehmen mit Sitz in Niederlande. Es bot in der Vergangenheit in einigen deutschen Städten eine Plattform zur Fahrtenvermittlung an. Die App für das Smartphone war so konzipiert, dass private Fahrer mit Fahrgästen zusammengebracht werden und die Fahrten durch die Stadt gemeinsam antreten konnten. Es entsprach also mehr oder weniger einer mit dem Taxenverkehr vergleichbare Leistung. Die Preisgestaltung übernahm Uber über einen Algorithmus und wickelte die Zahlung gleichzeitig bargeldlos über die App ab.

Der Dienst „Uber Black“ unterscheidet sich aber vom preislich günstigeren „Uber Pop“ – welcher allerdings in Deutschland ebenfalls verboten wurde – in vielen Eigenschaften. Anders als bei „Uber Pop“ boten bei „Uber Black“ keine Privatleute ihre Fahrten an, sondern konzessionierte Mietwagenfahrer in vorwiegend schwarzen gemieteten Limousinen.

Uber Black verstößt gegen das Personenbeförderungsgesetz

Das Landgericht Berlin hatte am 9. Februar 2015 der Klage gegen Uber Black noch stattgegeben und sah in der Verwendung der App einen Wettbewerbsverstoß an (Az.: 101 O 125/14). Die Berufung vor dem Kammergericht blieb ohne Erfolgt (Urteil v. 11.12.2015, Az.: 5 U 31/15). Nun hängt die Revisionsentscheidung des BGH von der Auslegung des Unionsrechts ab.

Allerdings verstoße die Verwendung der App nach der Ansicht des BGH bereits gegen § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG. Denn diesen Bestimmungen zufolge dürfen mit Mietwagen nur Aufträge ausgeführt werden, die zuvor am Betriebssitz des Unternehmens eingegangen sind. Bei normalen Taxen besteht hingegen die Möglichkeit unmittelbar am Fahrzeug Fahraufträge zu erteilen. Bei der App „Uber Black“ wurde hingegen dem Fahrer direkt der Auftrag erteilt, ohne den Umweg über den Betriebssitz des Unternehmens zu gehen. Dabei sei es unerheblich, ob die unmittelbare Auftragserteilung an den Fahrer durch die Fahrgäste selbst oder – wie bei Uber üblich – über die App auf dem Smartphone erfolgt.

Uber als Verkehrsdienstleister

Für den BGH war allerdings fraglich, ob unionsrechtliche Bestimmungen einem Verbot von „Uber Black“ entgegenstehen. Bedenken ergeben sich bereits aus den Vorschriften der Union zur Dienstleistungsfreiheit, weil eben diese Bestimmungen keine Anwendung auf Verkehrsdienstleistungen finden. Der EuGH hat nun zu entscheiden, inwiefern die Vermittlung von Fahrten in ihrer konkreten Ausgestaltung eine Verkehrsdienstleistung darstellt und damit der Dienstleistungsfreiheit unterliegt.

Nach Ansicht des BGH betreibe Uber mehr als nur die Vermittlung von Fahrten. Grund dafür ist, dass die Zahlungen über das Unternehmen laufen, Uber selbst die Werbung schalte und den gesamten Ablauf organisiere. Ob sich auch der EuGH dieser Ansicht anschließt, bleibt abzuwarten.

Sollte der EuGH eine Verkehrsdienstleistung allerdings verneinen, stellt sich weiter die Frage, ob es aus Gründen der öffentlichen Ordnung (Art. 16 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt) gerechtfertigt sein kann, die App zu untersagen, um die Wettbewerbs- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs zu erhalten.

Uber Pop bereits in Spanien vor den Gerichten und dem EuGH

Auch in Spanien traf der Dienst „Uber Pop“ auf Gegenwind. Das Verfahren gegen Uber vor dem EuGH läuft noch. Allerdings hat ein Gutachter bereits erörtert, dass es sich bei Uber sehr wohl um einen Verkehrsdienstleister handele, dessen Verhalten kontrolliert werden müsse. Uber erbringe trotz elektronischer Hilfe der App überwiegen sogenannte Fahrdienstleistungen und müsse deshalb Lizenzen und Genehmigungen wie auch Taxifirmen erwerben.

Indessen ist es sehr wahrscheinlich, dass sich der EuGH den Empfehlungen der Gutachter anschließt. Damit kündigt sich sowohl in Spanien als auch in Deutschland eine Niederlage für den Dienstleister Uber an.

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Die Autoren der Beiträge bei wettbewerb.law sind Rechtsanwälte der Kanzlei Tölle Wagenknecht aus Bonn und u.a. im Wettbewerbsrecht tätig. Erfahren Sie mehr über uns oder die Kanzlei, indem Sie Kontakt zu uns aufnehmen.

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