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BGH: Unterlassungsanspruch im Wettbewerbsrecht umfasst auch Rückruf
Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch umfasst neben dem Unterlassen des weiteren Vertriebs auch den Rückruf vertriebener Ware.

22. August 2018

Unterlassung Rückruf
(Bild: © nonnie192 - Fotolia.com)

In einer aktuellen Entscheidung konkretisiert der BGH erneut die Reichweite eines etwaigen Unterlassungsanspruchs im Wettbewerbsrecht. Oftmals sei bei wettbewerbswidriger Werbung nicht nur das bloße Unterlassen geboten, sondern vielmehr auch der Rückruf bereits vertriebener Ware. Auch wenn der Werbende keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche auf Rückgabe gegenüber seinen Abnehmern habe, müsse er sich stets um einen Rückruf bemühen (BGH, Urteil v. 4. Mai 2017, Az.: I ZR 208/15).

Abmahnung nach wettbewerbswidriger Werbung

Ein Hersteller und Vertreiber von Luftentfeuchtern war mit der Werbung seiner Konkurrenten nicht einverstanden. Diese warben mit dem Slogan: „40% mehr Wirksamkeit“, was schlichtweg nicht der Wahrheit entsprach. Aufgrund der Wettbewerbswidrigkeit gab das werbende Unternehmen nach erfolgter Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Mit dieser verpflichtete er sich dazu, mit der beanstandeten Aussage nicht mehr zu werben.

Er klebte daraufhin alle Werbeaussagen auf den Verpackungen der betroffenen Luftentfeuchter ab und nahm die entsprechende Werbung von seiner Internetseite. Die bereits an Baumärkte verkauften und ausgelieferten Luftentfeuchter wurden jedoch nicht in gleicher Form gekennzeichnet oder überklebt.

Das abmahnende Konkurrenzunternehmen sah darin allerdings einen Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung und nahm den Werbenden auf Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe in Anspruch. Nachdem dieser die Zahlung verweigerte ging die Sache zu Gericht, bis hin zum BGH.

BGH: Werbender verstößt gegen Unterlassungserklärung – Kein Rückruf vorgenommen

Auch der BGH sah in dem Vorgehen des Werbenden einen Verstoß gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung. Der Werbende hätte neben dem Unterlassen des Weitervertriebs auch aktiv gegen den Verkauf der Produkte mit dem abgedruckten wettbewerbswidrigen Slogan durch die Baumärkte vorgehen müssen.

Zwar seien die Baumärkte nicht als Erfüllungsgehilfe der Beklagten im Sinne des § 278 BGB anzusehen und daher grundsätzlich nicht zur Einhaltung der Unterlassungserklärung verpflichtet. Weiter hafte der Werbende zudem nicht für das Verhalten der Baumärkte als solches.

Unterlassungsanspruch umfasst auch den Rückruf

Allerdings hätte der Werbende alles Zumutbare unternehmen müssen, um die Baumärkte von einer Veräußerung der Produkte mit den wettbewerbswidrigen Slogan abzuhalten. Und dazu zähle nach Ansicht des BGH zwangsläufig auch der ernsthafte Versuch eines Rückrufs seiner Waren. Selbst dann, wenn ein etwaiger Anspruch auf Rückruf der bereits vertriebenen Waren nicht ausdrücklich in der strafbewehrten Unterlassungserklärung erwähnt wird.

Ernsthaftes Bemühen um Rückruf sei ausreichend

Somit hätte das werbende Unternehmen zumindest ernsthaft versuchen müssen, auf die Baumärkte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einzuwirken. Insbesondere dann, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen musste und darüber hinaus Einflussmöglichkeiten auf das Handeln der Baumärkte bestanden.

Der wettbewerbswidrig werbende Unternehmer hätte also seine Produkte von den Baumärkten zurückrufen können. Alternativ hätte er auch die Baumärkte anweisen können, die wettbewerbswidrigen Slogans auf den Produkten zu überkleben. Da das Unternehmen jedoch keine dieser Möglichkeiten in Betracht zog, verstoße es gegen seine selbst unterzeichnete strafbewehrte Unterlassungserklärung und müsse die geltend gemachte Vertragsstrafe zahlen.

Vorsicht bei der Unterzeichnung von Unterlassungserklärungen!

Um solche Fehler zu vermeiden, raten wir bei der Unterzeichnung von strafbewehrten Unterlassungserklärungen zur größtmöglichen Sorgfalt. Oftmals sind vorformulierte Erklärungen und Abmahnungen nur ungenau und gehen weiter als eigentlich nötig. Eine Prüfung durch einen Rechtsanwalt schadet daher in keinem Fall und bringt für Sie Rechtssicherheit.

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Ihre Autoren

Die Autoren der Beiträge bei wettbewerb.law sind Rechtsanwälte der Kanzlei Tölle Wagenknecht aus Bonn und u.a. im Wettbewerbsrecht tätig. Erfahren Sie mehr über uns oder die Kanzlei, indem Sie Kontakt zu uns aufnehmen.

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