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Bonusaktion von „My Taxi“ nicht wettbewerbswidrig
BGH: „My Taxi“ Bonusaktionen sind wettbewerbskonform. Für bloße „Vermittler“ gelten die Regeln der Preisbindung nicht.

17. Juli 2018

(Bild: © orelphoto - Fotolia.com)

Mit Urteil vom 29. März 2018 entschied der BGH, dass die Bonusaktionen von „My Taxi“ nicht gegen das geltende Wettbewerbsrecht verstoße (Az.: I ZR 34/17). Die Regeln der Preisbindung seien auf die Betreiber der App als bloße Fahrtenvermittler nicht anwendbar. Daraus resultiert, dass der rabattierte Preis nicht als Beförderungsentgelt zu werten sei und die Preisbindung entfalle.

My Taxi führt Bonusaktion ein

Geklagt hatte ein genossenschaftlicher Zusammenschluss von Taxizentralen in Deutschland, welche die Smartphone App „Taxi Deutschland“ betreibt. Die Beklagte vermittelt – nicht nur deutschlandweit – Taxi-Dienstleistungen über die App „My Taxi“.

Die Betreiber von „Taxi-Deutschland“ hielten die Bonusaktionen von „My Taxi“ für wettbewerbswidrig. Diese ermöglichten registrierten Nutzer der App für die Fahrten lediglich die Hälfte des eigentlichen Fahrpreises zu zahlen. Darin läge ein Verstoß gegen die Pflicht zur Einhaltung der behördlich festgesetzten Taxitarife.

BGH: Kein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht

Anders als das Landgericht Frankfurt am Main wies der BGH die Klage nun ab. Die Bonusaktion von „My Taxi“ verstoße nicht gegen wettbewerbsrechtliche Regelungen. „My Taxi“ sei kein Taxiunternehmen, für welches daher auch nicht die tarifliche Preisbindung gelte. Ihre Tätigkeit beschränke sich auf die Vermittlung von Fahraufträgen, die sodann von unabhängigen Taxiunternehmen selbstständig durchgeführt werden.

Die Karlsruher Richter sahen die Betreiber der App „My Taxi“ auch nicht als Anstifterin oder Gehilfin für Wettbewerbsverstöße der ihre Vermittlungsleistungen in Anspruch nehmenden Taxiunternehmer. Die Beteiligung der Taxiunternehmer an den Bonusaktionen sei grundsätzlich mit dem Personenbeförderungsgesetz vereinbar. Auch wenn die Bestimmungen der §§ 51 Abs. 5, 39 Abs. 3 PBefG zur Tarifpflicht im Taxiverkehr als Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG anzusehen seien, dürfe lediglich der Taxiunternehmerm keinen Nachlass auf die tariflichen Festpreise gewähren.

Kein Verstoß gegen die Tarifpflicht

Wird der Festpreis vollständig an den Taxiunternehmer gezahlt, so könne kein Verstoß gegen die Tarifpflicht vorliegen. Bei der Prüfung eines Verstoßes komme es also darauf an, ob das Vermögen des Taxiunternehmers nach Beförderung des Fahrgastes in Höhe des Festpreises vermehrt wird. Wie der Fahrgast das Entgelt finanziert, sei dabei ohne Bedeutung. Bei den Aktionen von „My Taxi“ erhielten die Taxiunternehmen den vollen tariflichen Festpreis. Soweit die Betreiber von „My Taxi“ dabei eine Provision von 7 % des Fahrpreises abziehen, handele es sich um eine zulässige Vergütung ihrer Vermittlungsleistung.

Bonusaktion von „My Taxi“ beeinträchtige nicht die Funktionsfähigkeit des Taxiverkehrs

Sinn und Zweck der Tarifpflicht des Taxiunternehmers gebieten darüber hinaus kein anderes Ergebnis. Denn die Funktionsfähigkeit des Taxiverkehrs werde durch die Werbeaktion nicht beeinträchtigt. Solange den Taxiunternehmern ausreichend Vermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, bestehe kein Grund, den Wettbewerb im Bereich der Taxivermittlung einzuschränken.

Der BGH führt weiter aus, dass es bei der Bonusaktion nicht um eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern handelt, § 4 Nr. 4 UWG. Die nicht kostendeckende Erbringung von Dienstleistungen sei nur verboten, soweit sie zur Verdrängung von Mitbewerbern geeignet sei. Hier fehle es jedoch an der Eignung zur Verdrängung, weil die Bonusaktion von „My Taxi“ sowohl räumlich als auch zeitlich beschränkt war.

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Die Autoren der Beiträge bei wettbewerb.law sind Rechtsanwälte der Kanzlei Tölle Wagenknecht aus Bonn und u.a. im Wettbewerbsrecht tätig. Erfahren Sie mehr über uns oder die Kanzlei, indem Sie Kontakt zu uns aufnehmen.

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