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Abmahnung wegen Verwendung von Google Analytics
Google Analytics: Besucher einer Website müssen über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten unterrichtet werden.

5. April 2016

Google Analytics
(Bild: © Minerva Studio - Fotolia.com)

Nach Ansicht des LG Hamburg (Beschluss vom 10.03.2016, Az.: 312 O 127/16) stellt der Einsatz von Google Analytics ohne ausreichenden Datenschutzhinweis einen Wettbewerbsverstoß dar. Abmahnungen sind – neben hohen Bußgeldzahlungen – die mögliche Folge.

LG Hamburg erlässt einstweilige Verfügung

Ein Websitebetreiber hat Google Analytics genutzt, ohne in einer Datenschutzerklärung darauf hinzuweisen. Ein Wettbewerber hat vor dem LG Hamburg eine einstweilige Verfügung durchgesetzt. Die Richter untersagten dem Websitebetreiber den Einsatz von Google Analytics in der bisherigen Form. Er habe es zu unterlassen

auf dem Internet-Angebot […] den Internet-Analysedienst „Google Analytics“ einzusetzen, ohne die Besucher des Internet-Angebots zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zu unterrichten, wenn dies geschieht wie am 3. März 2016 unter der Internet-Adresse […].

Datenschutz: Tendenz zur Zulässigkeit von Abmahnungen bei Verstößen

Derzeit kursieren auffallend viele Meldungen über Abmahnungen wegen Verstößen gegen datenschutzrechtliche Vorschriften. Das OLG München hat die Abmahnfähigkeit datenschutzrechtlicher Verstöße unter Mittbewerbern noch kritisch gesehen. Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sollen ungeachtet dessen, dass sich ihre Verletzung im Geschäftsleben durchaus auswirken kann, grundsätzlich keine Marktverhaltensregelungen darstellen (OLG München, Urteil vom 12.01.2012, Az.: Az. 29 U 3926/11 mit Verweis auf KG Berlin, Beschluss vom 05.10.2007, Az.: 2 W 1/07 Kart).

Weder Verbraucher noch Unternehmer seien von § 4 Abs. 1, § 28 Abs. 1, Abs. 3, § 35 Abs. 2, Abs. 3 BDSG im Hinblick auf wettbewerbliche Interessen als Marktteilnehmer geschützt, die für einen Verstoß gegen §§ 3, 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG a.F.) allein relevant seien. Ganz anders hat das OLG Köln festgehalten (Urteil vom 19.11.2010, Az.: 6 U 73/10), dass § 4 Abs. 1 BDSG eine gesetzliche Vorschrift im Sinne von § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG a.F.) sei. Sie würde im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten regeln. Mit Urteil vom 17.01.2014 (Az.: 6 U 167/13) hat das OLG Köln auch § 28 Abs. 3 BDSG als Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG a.F. angesehen.

Auch das Fehlen einer Datenschutzerklärung kann ein Wettbewerbsverstoß sein: Abmahnung bei Google Analytics

Das OLG Hamburg hat im Hinblick auf eine fehlende Datenschutzerklärung entschieden (Urteil vom 27.06.2013, Az.: 3 U 26/12), dass dies abmahnbar sei. Bei § 13 TMG handele es sich nach Auffassung des Senats um eine im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG a.F. das Marktverhalten regelnde Norm. § 13 TMG solle ausweislich der genannten Erwägungsgründe der Datenschutzrichtlinie jedenfalls auch die wettbewerbliche Entfaltung des Mitbewerbers schützen, indem gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden. Ähnlich hat das LG Köln am 26. November 2015 (Az.: 33 O 230/15) beschlossen, dass das Fehlen einer Datenschutzerklärung i.S.d. § 13 TMG einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellen könne.

Abmahnung nicht riskieren: Google Analytics kann sicher genutzt werden

Eine Entscheidung des BGH steht noch aus. Doch aufgrund der bisher erkennbaren Tendenz hin zur Abmahnfähigkeit von Verstößen gegen datenschutzrechtliche Vorschriften oder das Fehlen von Informationen in Datenschutzerklärungen ist Vorsicht geboten. Websitebetreiber sollten nicht unbedarft Analysetools wie Google Analytics nutzen und Abmahnungen auf die leichte Schulter nehmen. Der Streitwert eines Verfahrens kann sich immerhin auf ca. 20.000 € belaufen. Hinweise auf den rechtskonformen Einsatz von Google Analytics gab der Beauftragte für Datenschutz aus Hamburg 2011. Insbesondere folgendes sollte beachtet werden:

  • Den Nutzern muss die Möglichkeit zum Widerspruch gegen die Erfassung von Nutzungsdaten eingeräumt werden.
  • Wer Google Analytics einsetzt, sollte mit Google einen schriftlichen Auftrag zur Datenverarbeitung nach § 11 BDSG abschließen.
  • Google Analytics stellt die Funktion _anonymizelp in der JavaScript-Bibliothek ga.js (und seit kürzerem ga(’set‘, ‚anonymizeIp‘, true) in der Bibliothek analytics.js) zur Verfügung, um Websiteinhabern die Möglichkeit zu bieten, alle IP-Adressen ihrer Nutzer innerhalb des Produkts zu anonymisieren.
  • Bei bisher rechtswidriger Nutzung sollten alle Google-Analytics Daten gelöscht werden. Notfalls ist ein neuer Account zu erstellen.

Einfach eine Website zu erstellen und im Internet vertreten sein, war gestern. Heutzutage sind Websitebetreiber einer Vielzahl rechtlicher Fallstricke ausgesetzt. Um einige grundlegende Vorsichtsmaßnahmen kommt man schlicht nicht mehr herum.

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Die Autoren der Beiträge bei wettbewerb.law sind Rechtsanwälte der Kanzlei Tölle Wagenknecht aus Bonn und u.a. im Wettbewerbsrecht tätig. Erfahren Sie mehr über uns oder die Kanzlei, indem Sie Kontakt zu uns aufnehmen.

Kommentare

2 Kommentare

  1. Vielen Dank für diese wichtigen Informationen

    In dem Urteil heißt es „zu Beginn des Nutzungsvorgangs“ solle die Unterrichtung erfolgen. Bedeutet das, dass eine Unterrichtung zur Datenerhebung auf einer Unterseite „Datenschutz“ nach dieser Verfügung nicht mehr ausreicht?

    Antworten
  2. Hallo Herr Eggers,

    das ist eine weitere Diskussion, die wir bewusst rausgelassen haben. Diese würde den Rahmen hier erheblich sprengen. Aber ja, es wird die Ansicht vertreten, dass der Hinweis in den Datenschutzerklärungen nicht ausreicht, da dieser zu spät sei.

    Im Prinzip ist es die Diskussion wie bei den Social Plugins, siehe auch: http://www.cmshs-bloggt.de/technology-media-telecoms-tmt/datenschutzrecht/vorsicht-beim-einsatz-der-gefaellt-mir-funktion-von-facebook/. Das LG Düsseldorf bemängelte auch da, dass der Nutzer keine Wahl hätte, die Datenübertragung zu verhindern oder ihr vorab zuzustimmen. Die Einwilligung müsste also ausdrücklich der Datenverarbeitung vorangehen und nicht erst nachträglich eingeholt werden. Das stellt nicht nur unsere Mandanten vor erhebliche praktische Schwierigkeiten, die es zu bereinigen gilt.

    In München ist ein weiteres Verfahren dazu rechtshängig. Wir verfolgen dies gespannt und werden berichten.

    Antworten

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