Seite wählen
Der Anspruch auf Auskunft im Wettbewerbsrecht
Zur Vorbereitung und Durchsetzung weiterer Ansprüche steht Mitbewerbern im Wettbewerbsrecht ein weitreichender Anspruch auf Auskunft zu.

19. Mai 2020

Auskunft Wettbewerbsrecht
(Bild: Olivier_Le_Moal)

Regelmäßig steht der von unlauteren Handlungen seiner Mitbewerber betroffene Unternehmer vor dem Problem, dass er z.B. seinen Schadensersatzanspruch nicht hinreichend beziffern kann, weil ihm die dazugehörigen Fakten fehlen. So hat er naturgemäß keine Kenntnis z.B. vom Umfang der Vorteile die ein Konkurrent durch bestimmte (unlautere) Werbemaßnahmen erlangt hat. An dieser Stelle greift der wettbewerbsrechtliche Anspruch auf Auskunft und soll dem Betroffenen Unternehmer die Durchsetzung weiterer Ansprüche (z.B. auf Herausgabe des mit der unlauteren Werbemaßnahme erzielten Gewinns) erleichtern.

Auskunft zur Bezifferung eines Schadensersatzes gegenüber dem Verletzer

Soweit der Anspruch auf Auskunft der Vorbereitung und Durchsetzung eines anderen Anspruchs dient – regelmäßig des Schadensersatzanspruchs – wird er als unselbstständig bezeichnet. Nach ständiger Rechtsprechung setzt der Anspruch auf Auskunftserteilung voraus,

dass der Verletzte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Anspruchs auf Schadensersatz oder Bereicherungsausgleich im Ungewissen ist und sich die zur Durchsetzung dieser Ansprüche notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann, während der Verletzer sie unschwer, das heißt ohne unbillig belastet zu sein, erteilen kann (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 95, 274, 278 f. – GEMA-Vermutung I).

BGH, Urteil v. 29. April 2010, Az.: I ZR 68/08

In der Regel wird es für den betroffenen Unternehmer nicht möglich sein, die relevanten Fakten selbst in Erfahrung zu bringen, so dass er auf das Wissen des Verletzers angewiesen ist. So kann er von diesem z.B. Auskunft über den Umfang und Inhalt einer Werbemaßnahme sowie die Höhe der Auflage und das Verbreitungsgebiet einer Zeitung/Zeitschrift erfahren. Darauf basierend wird es ihm möglich sein, einen Schaden zu berechnen. Die Grenze des Anspruchs wird man dort ziehen, wo bestimmte Informationen als Geschäftsgeheimnis gelten. Die Ausforschung solcher Informationen ist nicht Gegenstand des Auskunftsanspruchs. 

Auskunft über Beziehungen des Verletzers zu Dritten

Neben dem „unselbstständigen“ Anspruch auf Auskunft steht der selbstständige Anspruch auf Auskunft. Dieser dient nicht der Vorbereitung eines weiteren Anspruchs, sondern soll dem betroffenen Unternehmer ermöglichen, Wettbewerbsverstöße Dritter zu verfolgen. So kann z.B. Auskunft über die Lieferanten und/oder Abnehmer eines bestimmten Produkts verlangt werden. Soweit diese ebenfalls unlauter gehandelt haben, kann der betroffene Unternehmer seine Ansprüche (insb. Unterlassungsansprüche) auch dort geltend machen.

Ein gesonderter Anspruch auf Auskunft besteht für bestimmte Organisationen (sog. qualifizierte Einrichtungen) gem. § 13 UKlaG. Er dient allerdings „nur“ der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen und Beseitigungsansprüchen und steht Mitbewerbern nicht zu.

Kosten der Auskunft im Wettbewerbsrecht 

In allen Fällen hat der Verletzer die mit einer Auskunftserteilung einhergehenden Kosten zu tragen. Es obliegt daher auch ihm selbst, inwieweit er die Auskunftserteilung kostengünstig gestaltet – solange die Auskunft dabei vollständig bleibt. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit und/oder Vollständigkeit einer Auskunft, kann der betroffene Unternehmer vom Verletzten die eidesstattliche Versicherung der Auskunft verlangt werden. Die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung ist strafbar.

Die Auswirkung des Auskunftsanspruchs nicht unterschätzen

Der Auskunftsanspruch ist bei konsequenter Durchsetzung ein scharfes Schwert des Wettbewerbsrechts. In der Praxis wird dem Anspruch auf Auskunft häufig nicht die Aufmerksamkeit geschenkt, die er möglicherweise verdient hätte. So lassen sich auf diesem Weg wertvolle Informationen zur Berechnung des eigenen Schadensersatzanspruchs in Erfahrung bringen. Bei umfangreichen Verletzungshandlungen lassen sich darüber hinaus weitere Verletzer ausfindig machen, denen gegenüber dann ebenfalls Unterlassungsansprüche durchgesetzt werden können. Nur dann können Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht langfristig effektiv beendet werden.

l

Ihre Autoren

Die Autoren der Beiträge bei wettbewerb.law sind Rechtsanwälte der Kanzlei Tölle Wagenknecht aus Bonn und u.a. im Wettbewerbsrecht tätig. Erfahren Sie mehr über uns oder die Kanzlei, indem Sie Kontakt zu uns aufnehmen.

Kommentare

0 Kommentare

Einen Kommentar abschicken

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Ähnliche Beiträge

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Sie haben Fragen?

Gerne klären wir mit Ihnen auch Ihr Anliegen im Wettbewerbsrecht. Wir freuen uns über eine Kontaktaufnahme. 

Newsletter

Abonnieren Sie unseren Newsletter, um auf dem Laufenden zu bleiben.

Folgen Sie uns 

Vernetzen Sie sich über unsere Auftritte in den sozialen Medien mit uns. 

Share This