Ein Anbieter hat die Teilnahme an einem Gewinnspiel von von der Einwilligung zur Werbung abhängig gemacht. Es musste mindestens das Einverständnis gegeben werden, postalisch, telefonisch oder Informationen per E-Mail/SMS über Angebote aus deren Geschäftsbereich zu erhalten. Erst nach Klick auf einen weiterführenden Link erfuhr der Nutzer, dass er bis zu 30 Firmen Telefonwerbung gestattete.
Umfang und Nutzung der Daten muss im Vorhinein erkennbar sein
Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG wird die ausdrückliche Einwilligung in Telefonanrufe verlangt. Nur bei einem „Opt-In“-Verfahren in Kenntnis über die konkrete Nutzung kann der Verbraucher eine Erklärung als Einverständnis abgeben.
Wird dem Verbraucher erst durch „weitere Informationen“ der genaue Umfang mitgeteilt, reicht dies nicht. Es ist zu befürchten, dass er sein Einverständnis durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes abgibt und erst dann alle relevanten Informationen durchliest. Der Verbraucher ist bei dieser Vorgehensweise gezwungen, seine bereits erteilte Einwilligung insgesamt oder jedenfalls in dem jeweiligen konkreten Fall durch entfernen des Kreuzes oder Abwahl des jeweiligen Unternehmens zu „widerrufen“ (Landgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 10.12.2014, Az.: 2-06 O 030/14). Das käme einem „Opt-Out“ gleich.
Unerwünschte Telefonwerbung ebbt nicht ab
Die Verbraucherzentrale gibt an, dass 84 Prozent von 2.800 Teilnehmern niemals oder zumindest nicht bewusst in einen Werbeanruf eingewilligt zu haben. Trotzdem erhalten fast 93 Prozent der Befragten private Werbeanrufe. Das sollte so nicht sein. Wehren lohnt sich – wir helfen Ihnen gerne dabei!
Dieser Beitrag gehört zu unserer Blogreihe zum Thema der Telefonwerbung. Hierin zeigen wir Ihnen auf, welche Punkte Unternehmen und Verbraucher im Bezug auf die Telefonwerbung beachten sollten und wie Sie sich vor Rechtsverstößen schützen können. Bereits erschienen sind Beiträge zu den gesetzlichen Neuerungen im Bezug auf die werbenden Unternehmen und den verbraucherschützenden gesetzlichen Neuerungen .
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