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Die unzumutbare Belästigung im Wettbewerbsrecht
In § 7 UWG wird als Beispiel für unlauteren Wettbewerb die unzumutbare Belästigung näher geregelt. Insbesondere für Werbung gelten damit strenge Regeln.

21. Juli 2020

Unzumutbare Belästigung Wettbewerbsrecht
(Bild: KYNASTUDIO)

Mit § 7 UWG wird im Wetbewerbsrecht jede geschäftliche Handlung, die einen anderen Marktteilnehmer unzumutbar belästigt, für unlauter erklärt. Hauptanwendungsgebiet sind dabei die verschiedensten Formen des Direktmarketings. Geschützt werden sollen einerseits Verbraucher und deren Privatsphäre. Andererseits aber auch Gewerbetreibende sowie deren ungestörten Geschäfts- und Betriebsabläufe.

Belästigend ist eine geschäftliche Handlung, die dem Empfänger aufgedrängt wird und die bereits wegen ihrer Art und Weise, also unabhängig von ihrem Inhalt, als störend empfunden wird. Ob diese Belästigung auch unzumutbar ist, muss in einer umfassende Interessenabwägung ermittelt werden. Hier werden jedoch keine hohen Anforderungen gestellt. Auch kann schon die erste Direktwerbung unzulässig sein.

Widerspruch des Empfängers = Unzumutbare Belästigung

Je nach Werbeform wurde der Wille des Empfängers einer solchen Werbung unterschiedlich vom Gesetzgeber gwichtet und besondere Bedeutung zugemessen. Zu unterscheiden ist dabei zwischen folgenden Möglichkeiten:

  • Opt-In-Lösung: Werbung ist nur mit Einwilligung zulässig.
  • Soft-Opt-In-Lösung: Werbung ist nur mit mutmaßlicher Einwilligung zulässig.
  • Opt-Out-Lösung: Werbung ist erlaubt, aber der Empfänger kann widersprechen.

Ein Widerspruch eines Empfängers ist dabei immer hinzunehmen und muss beachtet werden. Dies kann beispielsweise auch durch Eintragung in die sog. Robinson-Liste beim Deutschen Direktmarketing-Verband oder Hinweise am Briefkasten geschehen.

Kommt es hingegen auf eine Einwilligung an, muss der Absender diese entsprechend nachweisen. Beispielsweise durch ein geeignetes Double-Opt-In-Verfahren bei E-Mail-Werbung. Eine Einwilligung per AGB wird nur dann rechtswirksam möglich sein, wenn der Empfänger dies z.B. durch Ankreuzen eines Kästchens aktiv ausgewählt hat.

Grundsatz: Bestimmte Formen von Werbung sind unzumutbare Belästigung im Wettbewerbsrecht

Neben der allgemeinen Regelung in § 7 Abs. 1 UWG, werden in Absatz 2 für verschiedene Werbeformen Sonderregelungen aufgestellt. Werden diese nicht eingehalten, liegt stets eine unzumutbare Belästigung im Sinne des Wettbewerbsrechts vor. Diese Sonderregelungen betreffen:

  • Briefwerbung (individuell adressiert) und Briefkastenwerbung (nicht adressierte Wurfsendung)
  • Telefonwerbung
  • E-Mail-, Fax-, Voice-Mail-und SMS-Werbung

Für alle Werbeformen werden darber hinaus in § 7 Abs. 2 Nr. 4 UWG besondere Informationspflichten festgeschrieben. Beispielsweise muss der Empfänger die Identität des Absenders erkennen können.

Werbeformen, die nicht in Absatz 2 besonders gereglt sind, werden anhand des Grundsatzes des Absatz 1 beurteilt: Werbung darf daher niemals unzumutbar belästigend sein. Dies betrifft damit beispielsweise auch Haustürwerbung, die Ansprache in der Öffentlichkeit, Scheibenwischerwerbung und die Zusendung unbesteller Waren.

Ausnahme: E-Mail-Werbung teilweise keine unzumutbare Belästigung

In Fällen von E-Mail-Werbung („elektronischer Post“), macht § 7 Abs. 3 UWG noch eine besondere Ausnahme. Denn obwohl E-Mail-Werbung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ohne die ausdrückliche Einwilligung des Empfängers eigentlich unlauter ist (Opt-In-Lösung), kann diese unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem wettbewerbsrechtlich zulässig sein. Eine unzumutbare Belästigung kann aber nur dann verneint werden, wenn

1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,

2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,

3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und

4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

§ 7 Abs. 3 UWG

Alle vier Voraussetzungen müssen gemeinsam vorliegen. Fehlt es auch nur an einer, wird auch die E-Mail-Werbung ohne Einwilligung des Empfängers als unzumutbare Belästigung und damit als unlautere geschäftliche Handlung angesehen werden müssen.

Außer Wettbewerbsrecht bei unzumutbarer Belästigung auch andere Ansprüche denkbar

Nicht jeder, der durch Werbung oder andere geschäftliche Handlungen unzumutbar belästigt wird, kann hiergegen selbst wettbewerbsrechtlich vorgehen. Gerade Verbrauchern, aber auch Unternehmern die keine Mitbewerber sind, fehlt es an der notwendigen Aktivlegitimation. Trotzdem stehen die Betroffenen einer unzumutbaren Belästigung nicht schutzlos gegenüber. Einerseits besteht die Option, Dritte auf deren wettbewerbsrechtliche Ansprüche aufmerksam zu machen, z.B. Verbraucherschutzverbände oder Mitbewerber zu informieren. Andererseits steht den Betroffenen selbst häufig ein Anspruch gem. §§ 823, 1004 BGB auf Unterlassung zu. Auch Ansprüche nach Datenschutzrecht können denkbar sein.

In Fällen von unzumutbar belästigender Werbung aus dem Ausland richtet sich auch dies nach deutschen Wettbewerbsrecht, sofern sie sich (auch) an deutsche Abnehmer richtet. In diesen Fällen stellt die effektive Verfolgung und Durchsetzung der Ansprüche die in der Praxis größeren Probleme dar.

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Ihre Autoren

Die Autoren der Beiträge bei wettbewerb.law sind Rechtsanwälte der Kanzlei Tölle Wagenknecht aus Bonn und u.a. im Wettbewerbsrecht tätig. Erfahren Sie mehr über uns oder die Kanzlei, indem Sie Kontakt zu uns aufnehmen.

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