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Erstbegehungsgefahr durch Eintragung in Partnerschaftsregister

5. Mai 2020

Kurznachrichten Wettbewerbsrecht

(Bild: BrianAJackson)

Nach Auffassung des OLG Hamm begründet die Eintragung des Geschäftszwecks „Erbringung aller Dienstleistungen einer Rechtsanwalts- und Steuerberatungspartnerschaft“ in das Partnerschaftsregister bereits die Erstbegehungsgefahr im Hinblick auf den Verstoß gegen das Werbeverbot des § 8 StBerG. Im konkreten Fall war keiner der Partner der Gesellschaft im Steuerberaterverzeichnis der Bundessteuerberaterkammer als Steuerberater geführt:

Die Eintragung des Geschäftszwecks in das Partnerschaftsregister verbunden mit der außergerichtlichen Berühmung des Beklagten, der Inhalt der Eintragung entspräche den tatsächlichen Berechtigungen zur Hilfeleistung in Steuersachen, rechtfertigt die Annahme einer Erstbegehungsgefahr. Eine Erstbegehungsgefahr ist anzunehmen, soweit ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft in der fraglichen Weise rechtswidrig verhalten. Eine Erstbegehungsgefahr kann auch begründen, wer sich des Rechts berühmt, bestimmte Handlungen vornehmen zu dürfen (BGH, a.a.O., Rn. 32).

Wie bei der Anmeldung eines Zeichens als Marke (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 23.09.2015 – I ZR 78/14 [Sparkassen-Rot/Santander-Rot]) ist bei der Eintragung einer Gesellschaft im Partnerschaftsregister zu vermuten, dass ein Anbieten von Leistungen der B für den eingetragenen Geschäftszweck in naher Zukunft ebenso bevorsteht wie eine Werbung für diese Leistungen. Diese Annahme wird dadurch unterstützt, dass es gerade Sinn und Zweck der Eintragung war, eine Partnerschaft zum Zwecke des Angebots von Steuerberatungsdienstleistungen zu gründen und sämtliche Partner mit der Erbringung solcher Leistungen befasst sind. Zudem hat sich der Beklagte außergerichtlich der inhaltlichen Richtigkeit der Eintragung berühmt. Soweit der Beklagte sich darauf beruft, die Eintragung in das Partnerschaftsregister, sage noch nichts darüber aus, wie er mit der B geschäftlich auftreten werde, vermag dies die Erstbegehungsgefahr nicht zu widerlegen. Entsprechend den nachfolgenden Ausführungen wäre eine wie auch immer gestaltete Werbung der B zur Hilfeleistung in Steuersachen in Deutschland nicht zulässig. Der Beklagte selbst behauptet nicht, für solche nicht werben zu wollen. Es ist auch nicht erforderlich, dass die genaue Ausgestaltung der zukünftigen Werbung feststeht. Entscheidend ist allein, ob eine Gefahr für eine wettbewerbswidrige Werbung besteht.

Die klagende Steuerberaterkammer konnte von der Gesellschaft damit im Ergebnis zu Recht die Unterlassung der irreführenden Werbung verlangen (OLG Hamm, Urteil v. 7. Januar 2020, Az.: 4 U 88/18).

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Die Autoren der Beiträge bei wettbewerb.law sind Rechtsanwälte der Kanzlei Tölle Wagenknecht aus Bonn und u.a. im Wettbewerbsrecht tätig. Erfahren Sie mehr über uns oder die Kanzlei, indem Sie Kontakt zu uns aufnehmen.

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