Seite wählen
„Gegenschlag“ im Wettbewerbsrecht: Wertende reaktive Äußerung keine unlautere Herabsetzung
Reagiert ein Unternehmer wertend auf die Äußerung eines Mitbewerbers, so stellt dies keine unlautere Herabsetzung im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG dar.

6. Mai 2019

Gegenschlag Wettbewerbsrecht
(Bild: © strichfiguren.de - Fotolia.com)

Der Mitbewerberschutz im Wettbewerbsrecht sieht u.a. vor, dass ein Handeln dann unlauter ist, wenn damit die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft werden. So geben verletzende Werturteile über einen Mitbewerber dem Verbraucher keine zuverlässige Information und können daher den Wettbewerb verfälschen.

„eine ganze Reihe von vertraglichen Pflichten zu erledigen“

Mit der Frage nach der Unlauterkeit einer Äußerung hatte sich jüngst das OLG Frankfurt am Main zu beschäftigen (Urteil v. 28. März 2019, Az.: 6 U 203/18). Die dortige Antragstellerin versuchte den Mitbewerber zur Unterlassung der Äußerung, dass dieser noch „eine ganze Reihe von vertraglichen Pflichten zu erledigen“ habe, zu bringen. Nachdem dieses Ansinnen bereits in der ersten Instanz erfolglos war, sah nun auch das Berufungsgericht keinen Anspruch auf Unterlassung dieser Äußerung.

Tatsachenbehauptung vs. Meinungsäußerung

Zunächst klassifizierte das Gericht die Äußerung als Meinungsäußerung und grenzte sie von einer regelmäßig dem Beweis zugänglichen Tatsachenbehauptung ab. Der Schwerpunkt der Äußerung liege auf einem wertenden Moment, so dass die Äußerung insgesamt als Werturteil aufzufassen sei:

„Für vertragliche Ansprüche bzw. den Vorwurf vertragswidrigen Verhaltens sind nach Auffassung des Senats dieselben Grundsätze anzuwenden. Ob und inwieweit eine Partei vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, erfordert ebenso eine rechtliche Würdigung wie der Vorwurf sonstigen rechtswidrigen Verhaltens. Der jeder rechtlichen Würdigung zugrunde liegenden Tatsachenkern wird dabei von dem wertenden Gehalt der Äußerung überlagert. In der Äußerung der Antragsgegnerin, vor Auslieferung des Video-Materials und Veröffentlichung seien „eine ganze Reihe von vertraglichen Pflichten zu erledigen“, ist daher ein Werturteil zu sehen.“

Vorgeschichte entscheidend

Maßgebend für die Ablehnung einer Unlauterkeit der Äußerung war der vorhergegangene Streit der Parteien. Dieser wurde nach Auffassung des Gerichts gerade von der Unternehmerin, die hier die Unterlassung begehrte, initial nach außen getragen. Sie band per E-Mail einen Dritten ein, der von der Streitigkeit keine Kenntnis hatte. Die gegenständliche Äußerung sei dann lediglich als Reaktion hierauf erfolgt, so dass nach einer entsprechenden Gesamtwürdigung der Umstände eine Unlauterkeit nicht anzunehmen sei:

„Bei dieser Gesamtwürdigung ist entscheidend zu berücksichtigen, dass es zunächst die Antragstellerin war, die – allerdings mit Zustimmung der Antragsgegner – an die Firma1 zwecks Übergabe des Materials herangetreten war. Als diese dann darauf verwies, dass dies nur mit Zustimmung der Antragsgegner erfolgen dürfe, hat die Antragstellerin als erste den Vorwurf der Verletzung vertraglicher Verpflichtungen in den Raum gestellt “

Empfängerkreis klein und Erheblichkeit der Äußerung gering

Ebenfalls spielte für das Gericht eine Rolle, dass die Äußerung lediglich gegenüber einer dritten Person geäußert wurde und inhaltlich „kein erheblicher, das Ansehen der Antragstellerin erheblich beeinträchtigender Vorwurf wie etwa eine Straftat“ vorlag:

„Bei der Firma1 ist nach den beiden Emails der Antragstellerin und der Antragsgegner vielmehr lediglich der Eindruck entstanden, dass beide Parteien über ihre vertragliche Verpflichtungen uneins sind. Solcherlei im Geschäftsleben nicht unüblichen Meinungsverschiedenheiten erreichen nicht die Intensität des Vorwurfs von Straftaten oder ethisch-moralisch verwerflichem Verhalten.“

Keine herabsetzende Äußerung

Im Ergebnis wird man festhalten können, dass nicht jede verbale „Rangelei“  – auch unter Einbeziehung Dritter – einen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch auslöst. Jedenfalls im Rahmen nicht schwerwiegender und strafrechtlich relevanter Äußerungen wird man auch gegenüber einzelnen Dritten jedenfalls angemessen reagieren dürfen – gleichwohl dies in Einzelfällen als geschäftsschädigend empfunden werden mag.

l

Ihre Autoren

Die Autoren der Beiträge bei wettbewerb.law sind Rechtsanwälte der Kanzlei Tölle Wagenknecht aus Bonn und u.a. im Wettbewerbsrecht tätig. Erfahren Sie mehr über uns oder die Kanzlei, indem Sie Kontakt zu uns aufnehmen.

Kommentare

0 Kommentare

Einen Kommentar abschicken

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Ähnliche Beiträge

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Sie haben Fragen?

Gerne klären wir mit Ihnen auch Ihr Anliegen im Wettbewerbsrecht. Wir freuen uns über eine Kontaktaufnahme. 

Newsletter

Abonnieren Sie unseren Newsletter, um auf dem Laufenden zu bleiben.

Folgen Sie uns 

Vernetzen Sie sich über unsere Auftritte in den sozialen Medien mit uns. 

Share This