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„Gekaufte“ Kundenbewertungen ohne Hinweis sind unlauter
Die Veröffentlichung von Kundenrezensionen, für die der Rezensent eine Zahlung oder anderen Vorteil erlangt, sind ohne entsprechenden Hinweis darauf wettbewerbsrechtlich unzulässig.

21. März 2019

gekaufte Produktrezensionen
(Bild: © sebra - Fotolia.com)

Das OLG Frankfurt a. M. hat mit Beschluss v. 22. Februar 2019 (Az.: 6 W 9/19) entschieden, dass Unternehmen Kundenrezensionen, für die der Rezensent eine Zahlung oder einen anderen Vorteil erlangt hat, entsprechend kennzeichnen muss. Geschieht dies nicht, handelt es sich um eine gem. § 5a Abs. 6 UWG unlautere geschäftliche Handlung (Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M.). In Folge dessen können Mitbewerber und entsprechend legitimierte Verbände u. a. die Unterlassung dieses Verhaltens fordern. 

Landgericht hält Vorgehen zunächst für zulässig

Ein Mitbewerber hatte im konkreten Fall das werbende Unternehmens zunächst erfolglos vor dem Landgericht Frankfurt a. M. in Anspruch genommen (Az.: 2-6 O 469/18). Der Konkurrent bemängelte, dass die Anspruchsgegnerin im Internet Kundenrezensionen veröffentlichen lasse, ohne darauf hinzuweisen, dass die Rezensenten hierfür einen vermögenswerten Vorteil erhalten (haben). Das Landgericht wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung jedoch zurück. Im Wege der Berufung griff der zunächst unterlegene Unternehmer den zurückweisenden Beschluss an und bekam vor dem OLG Frankfurt a. M. nun überwiegend recht.

Verbraucher erwarten Rezensionen ohne Gegenleistung

Das Gericht nahm dabei insbesondere dazu Stellung, dass die angesprochene Verbrauchergruppe bei Produktrezensionen grundsätzlich davon ausgehe, dass diese ohne Gegenleistung erstellt würden. Unabhängig von der Frage, wie inhaltlich wertvoll solche Bewertungen im Vergleich zu redaktionellen Rezensionen seien, würden sie jedenfalls als authentisch und nicht „gekauft“ angesehen. Produktbewertungen, bei denen für den Verkehr erkennbar sei, dass der Rezensent eine Gegenleistung erhalten hat, würden vom Verkehr anders gewürdigt. Hieraus ergäbe sich sodann auch die erforderliche geschäftliche Relevanz des Verhaltens des werbenden Unternehmens.

Verbot der Veröffentlichung von „gekauften“ Kundenrezensionen

Das Gericht verbot dem werbenden Unternehmen in Abweichung zur Vorinstanz folglich u. a., Kundenrezensionen, die von Personen erstellt wurden, die hierfür bezahlt werden und/oder andere vermögenswerte Vorteile erhalten, zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen, ohne darauf hinzuweisen, dass die Kundenrezensionen beauftragt wurde und der Rezensent dafür eine Bezahlung und/oder einen anderen vermögenswerten Vorteil erhalten hat. Für den Fall eines Verstoßes wurde dem werbenden Unternehmen ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 € oder Ordnungshaft angedroht.

Unternehmen sollten dringend auf „gekaufte“ Kundenrezensionen hinweisen

Das OLG lässt mit seiner Entscheidung keinen Zweifel daran, dass mit „gekauften“ Rezensionen äußerst vorsichtig umgegangen werden muss. Wer solche Bewertungen im geschäftlichen Verkehr einsetzt, sollte den angesprochenen Kundenkreis deutlich darauf hinweisen, dass hier Geld oder andere vermögenswerte Vorteile geflossen sind. Anderenfalls können empfindliche Maßnahmen von Mitbewerbern drohen.

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Die Autoren der Beiträge bei wettbewerb.law sind Rechtsanwälte der Kanzlei Tölle Wagenknecht aus Bonn und u.a. im Wettbewerbsrecht tätig. Erfahren Sie mehr über uns oder die Kanzlei, indem Sie Kontakt zu uns aufnehmen.

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