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Geschäftsführer haften auch persönlich
Neben dem Unternehmen trifft häufig auch den Geschäftsführer eine persönliche Haftung für wettbewerbsrechtliche Verstöße.

4. März 2015

Geschäftsführer Haftung
(Bild: Lana_M)

Wird einer GmbH erfolgreich ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß vorgeworfen, so kommt es unter bestimmten Umständen auch zu einer persönlichen Haftung des oder der Geschäftsführer.

Haftung des Geschäftsführers als Täter oder Garant

Dies hat der BGH in aktuellen Entscheidungen erneut festgehalten. So entschied das oberste Zivilgericht im Jahr 2014 (BGH, Urteil v. 18.06.2014, Az.: I ZR 242/12 – Geschäftsführerhaftung):

Der Geschäftsführer haftet für einen Wettbewerbsverstoß der von ihm vertretenen Gesellschaft, wenn er die Rechtsverletzung selbst begangen oder in Auftrag gegeben hat.

Daneben kommt eine Haftung in Frage, wenn der Geschäftsführer

durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen. […] So liegt es etwa bei der rechtsverletzenden Benutzung einer bestimmten Firmierung und dem allgemeinen Werbeauftritt eines Unternehmens, über die typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird.

Kenntnis von Wettbewerbsverstoß reicht für Haftung des Geschäftsführers nicht

Um die Haftung nicht ausufern zu lassen, stellt der BGH zugleich fest, dass die reine Kenntnis von wettbewerbswidrigem Verhalten für eine Inanspruchnahme noch nicht ausreicht:

Erlangt der Geschäftsführer lediglich Kenntnis davon, dass bei der unter seiner Leitung stehenden Geschäftstätigkeit Wettbewerbsverstöße begangen werden oder ihre Begehung bevorsteht, trifft ihn persönlich regelmäßig keine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht im Verhältnis zu außenstehenden Dritten, eine (weitere) Verletzung durch das Wettbewerbsrecht geschützter Interessen von Marktteilnehmern zu verhindern.

Haftungsbeschränkung ist kein Freischein

Die Entscheidung des BGH weicht von der bisherigen Rechtsprechung ab. Eine Haftung bei bloßer Kenntnis wird verneint.

Es verbleiben jedoch diverse Konstellationen, in denen sich der Geschäftsführer einer Haftung nicht entziehen kann. Insbesondere sind hier die Fälle zu nennen, in denen er selbst aktiv die Außendarstellung des Unternehmens beeinflusst oder die Rechtsverletzung sogar selbst begangen hat.

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