Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahren hatte sich die deutsche Mineralwasserindustrie gegen die Aussage des Wasserzweckverband Rottenburger Gruppe gewendet, der einen Artikel über „unser gesundes Wasser“ auf seiner Internetseite bereithielt. Die Bewerbung von Lebensmitteln als „gesund“, ist nach europäischem Recht nur dann zulässig, wenn dies von der Behörde für Lebensmittelsicherheit wissenschaftlich anerkannt wurde. Während die erste Instanz den Antragstellern den Anspruch noch zugesprochen hat, hob das OLG München diese Entscheidung nunmehr auf. Der Wasserzweckverband handele im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags zur Trinkwasserversorgung und nicht geschäftlich. Ein Hauptsacheverfahren bleibt in der Sache noch möglich (OLG München, Urteil v. 7. Mai 2020, Az.: 29 U 769/20).
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