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Gutscheinhefte – Keine Vertragsstrafe für Gastwirt bei Nichteinlösung
BGH: Herausgeber eines Gutscheinheftes können keine wirksame Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 EUR für jeden Vertragsverstoß eines Gastwirts vereinbaren.

27. Februar 2018

Gutscheinheft Vertragsstrafe
(Bild: © karepa - Fotolia.com)

Mit Urteil vom 31. August 2017 entschied der BGH (Az.: VII ZR 308/16), dass die Vereinbarung einer Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 EUR für jeden vorsätzlichen Vertragsverstoß bei sogenannten „Schlemmerblöcken“ unwirksam ist. Damit widerspricht der BGH den vorherigen Instanzen des AG Worms und LG Mainz (Az.: 9 C 88/15 und 6 S 16/16).

Gutscheinhefte auch bekannt als „Schlemmerblock“

Geklagt hatte der Herausgeber des Gutscheinhefts „Schlemmerblock“ auf Zahlung von 2.500 EUR. In diesem Gutscheinheft können Gastwirte aus der Region auf zwei Seiten für sich werben und Anzeigen veröffentlichen. Im Gegenzug verpflichten sich die Gastwirte allerdings allen Erwerbern des Gutscheinheftes bei Vorlage eines Coupons bei der Abnahme von zwei Hauptgerichten das günstigere Hauptgericht kostenlos zu gewähren.

Herausgeber des Gutscheinheftes nimmt Vertragsstrafe in AGB auf

Um sicher zu stellen, dass das Geschäftsmodel so auch funktioniert, nahm der Herausgeber des Gutscheinheftes eine Vertragsstrafeklausel mit in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf. Im Falle eines Verstoßes verpflichteten sich damit alle Gastwirte, eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 EUR pro Verstoß zu zahlen, maximal jedoch 15.000 EUR.

Einer der im Gutscheinheft für das Jahr 2015 aufgenommene Gastwirte verweigerte allerdings mehrfach die Einlösung des Gutscheines in seinem Restaurant. Nach eigenen Angaben sei er lediglich bereit, als kostenloses Essen eine kleinere Portion zu servieren. Keinesfalls sei er dazu bereit, dass doch recht teure Rumpsteak zu servieren; schließlich gehöre dies nicht zu seinen Hauptgerichten. Gleichzeitig erklärte er dem Herausgeber des Gutscheinheftes zukünftig nicht mehr an der Aktion teilnehmen zu wollen.

Gutscheinheft: LG Mainz sah die hohe Vertragsstrafe noch als angemessen an

Das LG Mainz war als Berufungsinstanz der festen Überzeugung, die vereinbarte Vertragsstrafe sei nicht unangemessen hoch. Schließlich funktioniere das Geschäftsmodell nur, wenn die Gastwirte ihre vertraglichen Verpflichtungen auch einhalten. Verhalte sich ein Gastwirt nicht vertragstreu, so könne dies für alle anderen teilnehmenden Gastwirte und den Herausgeber des Gutscheinheftes massive negative Auswirkungen haben.

BGH: Nichtigkeit der AGB-Klausel – Vertragsstrafe zu hoch

Dem widerspricht der BGH in seinem Urteil jedoch ausdrücklich und hebt das Urteil des LG Mainz auf. Die von dem Herausgeber eingebrachte Allgemeine Geschäftsbedingung verstoße gegen § 307 Abs. 1 BGB und halte einer Inhaltskontrolle nicht statt. Es widerspreche eindeutig Treu und Glauben, eine Vertragsstrafe zu vereinbaren die Pauschal nur eine Summe nennt, ohne zwischen der Gewichtung einzelner Verstöße zu unterscheiden. Gerade bei den geringsten Verstößen sei die Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch. Denn die Vertragsstrafe gelte auch für den Verstoß, dass nur sieben anstatt der vereinbarten acht Hauptgerichte angeboten werden. Die Klausel sollte auch Anwendung finden, wenn der Service unfreundlich sei oder die Portion kleiner sei als üblich.

Da eine geltungserhaltende Reduktion der Allgemeinen Geschäftsbedingung grundsätzlich nicht möglich ist (EuGH, Urteil v. 21. April 2016 – Rs. C-377/14), sah der BGH die Klausel insgesamt als nichtig an.

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