Geschäftsgeheimnisse gehören zu den besonders schützenswerten Informationen eines Unternehmens. Ein rechtlicher Schutz dieser Informationen ist nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) aber an angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gebunden. Das OLG Hamm hat in einer Entscheidung hervorgehoben, wann diese nicht vorliegen. Konkret ging es darum, dass der Klägerin mehrfach Hinweise vorgelegen hätten, dass ihr Schutzkonzept unzureichend gewesen sei. Diesen Hinweisen sei aber nie nachgegangen worden. Schon allein dieser Umstand spricht aus Sicht des OLG Hamm dafür, dass die getroffenen Geheimhaltungsmaßnahmen nicht angemessen sein können. Es sei zwingend erforderlich, Hinweisen hierzu nachzugehen und Sicherheitskonzepte nötigenfalls zeitnah anzupassen oder Sanktionen zu ergreifen (OLG Hamm, Urteil v. 15. September 2020, Az.: 4 U 177/19).
Gesetz zur Bekämpfung von Abmahnmissbrauch tritt in Kraft
Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs hat Bundestag & Bundesrat passiert. Wir erklären die wichtigsten Änderungen im UWG.
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