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Irreführende Werbung durch Preisangaben
OLG Dresden: Preisangaben sind irreführend, wenn anfallende Zusatzkosten nur über einen „versteckten“ Link erreichbar sind.

8. Februar 2017

Irreführende Preisangaben Sternchen
(Bild: © sdecoret - Fotolia.com)

Das OLG Dresden hat am 12.01.2016 (Az.: 14 U 1425/15) entschieden, dass Telekommunikationsanbieter in ihrer Werbung alle entstehenden Kosten einberechnen müssen. Darunter fallen auch Kosten für bei Vertragsschluss voreingestellte kostenpflichtige Zusatzleistungen, auch wenn diese nach kostenlosen Probemonaten gekündigt werden können. Ein „Sternchen“-Hinweis auf die Zusatzkosten nach den kostenlosen Probemonaten muss für den Kunden klar und unmissverständlich erkennbar sein.

Zusatzleistungen automatisch aktiviert, aber kostenlos kündbar

Das Telekommunikationsunternehmen PrimaCom hatte in Flyern und online mit Preisen für Gesamt-Pakete im Bereich der Telekommunikationsleistung geworben. Der angegebene monatliche Preis wurde nur für den Basistarif angezeigt. Der Kunde musste jedoch weitere Leistungen wie das „Sicherheitspaket“ und „Familie HD“ bei Abschluss des Vertrags mitbuchen. Die Kosten für die Zusatzleistung entfallen dabei in den ersten zwei Monaten. Falls der Kunde die Leistungen nicht fristgemäß kündigt, fallen monatlich zusätzlich Kosten in Höhe von 18,99 Euro an. Diese Angaben waren lediglich über einen Fußnotenhinweis einsehbar, und nicht in den beworbenen Gesamtpreis eingerechnet worden.

Täuschung der Kunden durch nicht ordnungsgemäß dargestellte Preise

Viele Verbraucher hatten sich im Anschluss an den Vertragsschluss beschwert, dass sie mehr zahlen sollten als in der Werbung angekündigt. Die meisten Kunden hatten die kostenpflichtigen Zusatzleistungen nicht wahrgenommen.

Nach etlichen Beschwerden richtete sich die Verbraucherzentrale gegen die Werbung von PrimaCom und rügte einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV).

Irreführende Preisangaben durch Verstoß gegen die PAngV

Im Ergebnis entschied das OLG Dresden, dass die Werbung von PrimaCom gegen die PAngV verstoße. PrimaCom hätte den Gesamtpreis für das beworbene Produkt angeben müssen; inklusive den Zusatzkosten für das „Sicherheitspaket“ und „Familie-HD“. Daran ändert auch das Angebot „Die ersten zwei Monate kostenlos testen“ nichts. Denn bei Abschluss des Vertrages mussten die Zusatzleistungen in Anspruch genommen werden. So fielen nur dann keinen Mehrkosten an, wenn der Kunde rechtzeitig binnen der ersten beiden Monate die Zusatzleistungen kündige.

Keine ausreichende Aufklärung über die Fußnote

Die für den Kunden notwendigen Informationen zu den Kosten und Kündigungsmöglichkeiten der Zusatzleistung wurden in einer Fußnote genauer erläutert. Die Verlinkung der Fußnote erfolgte jedoch in einer nicht transparenten, unzulässigen Art und Weise. Am Ende der Werbeseite befand sich ein Link mit „Preis und Tarifinformationen“, nicht aber ein direkter Hinweis auf die mit Sternchen markierten Zusatzleistungen. Laut OLG Dresden sei eben diese intransparente Verlinkung zu weiteren Informationen zu den kostenpflichtigen Zusatzleistungen unzulässig. Der Kunde müsse klar und unmissverständlich darüber aufgeklärt werden, an welcher Stelle er weitere Informationen zu nötigen Preisangaben erhält. Nicht aber über einen versteckten Link am Ende der Internetseite.

Schutz der Verbraucher

Durch die PAngV sowie die europäische UGP-Richtlinie sollen insbesondere die Verbraucher umfassend geschützt werden. Generell dürfe Werbung nur erfolgen, wenn der Verbraucher umfassend über die Gesamtkosten des Produktes oder der Dienstleistung aufgeklärt werde. Somit soll der Kunde in der Lage sein, Produkte von verschiedenen Anbietern zu vergleichen um im Anschluss eine autonome Marktentscheidung zu treffen.

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Die Autoren der Beiträge bei wettbewerb.law sind Rechtsanwälte der Kanzlei Tölle Wagenknecht aus Bonn und u.a. im Wettbewerbsrecht tätig. Erfahren Sie mehr über uns oder die Kanzlei, indem Sie Kontakt zu uns aufnehmen.

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