In dem zugrunde liegenden Fall wurde der Beklagte wegen eines Wettbewerbsverstoßes außergerichtlich abgemahnt. In seiner anwaltlichen Erwiderung bestritt er den Unterlassungsanspruch nicht. Da die Abmahnung aber weder unterschrieben war, noch eine Vollmacht beilag, wies er diese nach § 174 S. 1 BGB zurück. Gleichzeitig machte er jedoch klar, dass er bereit sei, eine angemessene Unterlassungserklärung abzugeben, sobald die Vertretungsmacht des Abmahners nachgewiesen sei. Dies erfolgte jedoch nicht. Stattdessen legte der Abmahnende Klage ein. Den Anspruch hat der Beklagte sodann sofort anerkannt. Vor dem KG Berlin wurde sodann „nur“ noch darum gestritten, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Dabei konnte das KG Berlin nicht erkennen, dass der Abgemahnte Anlass zur Klage gegeben hätte. Sofern ein Anspruch nicht in der Sache, sondern lediglich wegen – nicht erkennbar vorgeschobener – Bedenken hinsichtlich der Vertretungsmacht zurückgewiesen werde und der Abgemahnte erkennen lässt, dass er bei Behebung der Bedenken zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr bereit sei, bestünde kein Anlass zur Klage. Die Kosten hat deshalb gem. § 93 ZPO der Kläger zu tragen (KG, Beschluss v. 30. November 2020, Az.: 5 W 1120/20).
Gesetz zur Bekämpfung von Abmahnmissbrauch tritt in Kraft
Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs hat Bundestag & Bundesrat passiert. Wir erklären die wichtigsten Änderungen im UWG.
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