Die Werbung für einen sog. „Kinderwunsch-Tee“ verstößt gegen Vorgaben der „Health Claims Verordnung“ (Art. 5, 6, 10 HCVO) wenn keine allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweise erbracht werden können, dass sich der Genuss des Tees sich förderlich auf die Empfängnis auswirkt. Der Vertreiber hatte u.a. mit der Formulierung geworden: „Lemongras wirkt entspannend auf den Körper und baut Stress ab, so dass man sich ganz auf die Schwangerschaft einlassen kann. Zitronenverbene und Basilikum werden eine luststeigernde Wirkung nachgesagt.“ Einen entsprechenden Nachweis konnte er jedoch nicht erbringen, so dass das OL Köln wie auch die Vorinstanz den Vertreiber zur Unterlassung verurteilte (Pressemitteilung des OLG Köln zum Urteil v. 21. Juni 2019, Az. 6 U 181/18).
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