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OLG-Brandenburg: Keine Hinweispflicht für eBay-Händler auf OS-Plattform
OLG Brandenburg stellt sich gegen die Ansicht des OLG München: eBay-Händler müssen in ihren Angeboten keinen klickbaren Link zur OS-Plattform bereithalten.

23. April 2018

OLG Brandenburg OS-Plattform
(Bild: © Adriaan van Veen - Fotolia.com)

Ein eBay-Händler muss nach Auffassung des OLG Brandenburg in seinen Angeboten keinen klickbaren Link zu der OS-Plattform bereithalten (Az.: 6 U 60/17). Damit schließt sich das OLG Brandenburg dem OLG Dresden und LG Cottbus an.

Uneinigkeit zwischen verschiedenen Oberlandesgerichten

Anders wird die Rechtslage allerdings von den Oberlandesgerichten in Hamm, Koblenz und München beurteilt. Diese sehen alle eBay-Händler in der Pflicht, selbst in ihren Anzeigen auf die OS-Plattform hinzuweisen und diese passend zu verlinken.

Pflicht zum Hinweis auf OS-Plattform besteht seit Anfang 2016

Seit Anfang 2016 besteht für Online-Händler die Pflicht, auf ihren Websites auf die Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) hinzuweisen und diese auch zu verlinken. Die Pflicht ergibt sich in erster Linie aus der so genannten ODR-Verordnung („online dispute resolution“). Allerdings geht aus dieser Vorschrift nicht direkt hervor, ob die Pflicht nur für den Plattformbetreiber (Amazon, eBay, etc.) gilt, oder daneben auch für jeden einzelnen Händler selbst.

Pflicht zum Hinweis nach Ansicht des OLG Hamm, Koblenz und München

Die Rechtsprechung hat bislang noch kein einheitliches Ergebnis gefunden. Die Oberlandesgerichte Hamm (Beschluss v. 3. August 2017 – 4 U 50/17), Koblenz (Urteil v. 25 Januar 2017 – 9 W 426/16), München (Urteil v. 22. September 2016 – 29 U 2498/169) und Hamburg (Beschluss v. 26. April 2018 – 3 W 39/18) vertreten die Ansicht, dass auch jeder eBay-Händler selbst auf die OS-Plattform hinweisen müsse. Als Argument wird in erster Linie der Verbraucherschutz angeführt.

OLG Dresden: eBay-Händler müssen nicht selbst auf OS-Plattform verlinken

Anders sieht dies das OLG Dresden (Urteil v. 17. Januar 2017 – 14 U 1426/16). Lediglich der Plattformbetreiber sei verpflichtet, auf die Streitbeilegungsplattform mittels klickbaren Link zu verweisen. Denn Der EU-Gesetzgeber verfolgte den Zweck gerade den Plattformbetreiber zu verpflichten. Eine solche Pflicht würde hingegen überflüssig, wenn auch die einzelnen Händler eines jenen Online-Marktplatzes auf die OS-Plattform verlinken müsse.

OLG Brandenburg folgt dem OLG Dresden

Dieser Ansicht schloss sich nun das OLG Brandenburg an. In der Berufung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens erörterten die Brandenburger Richter mündlich mit den Parteien das Problem der Verlinkung und macht dabei klar, dass das Gericht der Ansicht des OLG Dresden folgen werde. Daraufhin nahm der Kläger die Berufung zurück und verfolgt seine Ansprüche im Hauptsacheverfahren vor einem Gericht im Bezirk des OLG Hamm – wo die Rechtsprechung bekanntlich eine andere ist – weiter.

Große Unsicherheit bei Marktplatz-Händlern

Die unterschiedlichen Ansichten mehrerer Oberlandesgerichte sorgt in der Branche für eine erhebliche Unsicherheit. Es ist bis dato allen Marktplatz-Händlern anzuraten, selbst auf die OS-Plattform zu verlinken. Denn der „fliegende Gerichtsstand“ im Online-Handel macht es möglich, gegen Rechtsverstöße vor einem Gericht seiner Wahl vorzugehen.

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Die Autoren der Beiträge bei wettbewerb.law sind Rechtsanwälte der Kanzlei Tölle Wagenknecht aus Bonn und u.a. im Wettbewerbsrecht tätig. Erfahren Sie mehr über uns oder die Kanzlei, indem Sie Kontakt zu uns aufnehmen.

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