Seite wählen
OLG Hamm: Angabe der Rechtsform bei einer GbR

31. März 2020

Kurznachrichten Wettbewerbsrecht

(Bild: BrianAJackson)

Zur Identität des Unternehmers gehört jedenfalls dessen Name. Hierin erschöpft sich indes der Begriff der „Identität“ nicht. Zur Identität gehört ebenfalls – sogar mehr noch als der Name – die Rechtsform des Unternehmers. Während Namen nämlich nur „Schall und Rauch“, mithin lediglich ein oberflächliches Merkmal zur Identitätsbestimmung sind, berührt die Frage nach der Rechtsform das innere Wesen oder – anders ausgedrückt – den Kern der Identität des Unternehmers. Damit ist auch die Rechtsform des Unternehmers Bestandteil seiner Identität, über die nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG zu informieren ist. Dieses Verständnis des Begriffes der Identität steht auch im Einklang mit dem Sinn und Zweck der Regelung in § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG: Der Verbraucher soll in die Lage versetzt werden, den Ruf des Unternehmers sowie seine wirtschaftliche Bonität und Haftung einzuschätzen. Jedenfalls die beiden letztgenannten Umstände können von der Rechtsform des Unternehmens abhängen. Der Verbraucher soll erfahren, was für ein rechtliches Gebilde bzw. was für ein Rechtssubjekt ihm in der „Aufforderung zum Kauf“ gegenübertritt (OLG Hamm, Urteil v. 18. Februar 2020, Az.: 4 U 66/19).

l

Ihre Autoren

Die Autoren der Beiträge bei wettbewerb.law sind Rechtsanwälte der Kanzlei Tölle Wagenknecht aus Bonn und u.a. im Wettbewerbsrecht tätig. Erfahren Sie mehr über uns oder die Kanzlei, indem Sie Kontakt zu uns aufnehmen.

Kommentare

0 Kommentare

Einen Kommentar abschicken

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Ähnliche Beiträge

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Sie haben Fragen?

Gerne klären wir mit Ihnen auch Ihr Anliegen im Wettbewerbsrecht. Wir freuen uns über eine Kontaktaufnahme. 

Newsletter

Abonnieren Sie unseren Newsletter, um auf dem Laufenden zu bleiben.

Folgen Sie uns 

Vernetzen Sie sich über unsere Auftritte in den sozialen Medien mit uns. 

Share This