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OLG Stuttgart zu Mindeststandards beim Schutz von Geschäftsgeheimnissen

12. Januar 2021

Kurznachrichten Wettbewerbsrecht

(Bild: BrianAJackson)

Mit dem Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) wurden die Regelungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen modernisiert. Das OLG betont dabei folgende wesentliche Änderung: Damit eine Information ein Geschäftsgeheimnis sein kann, muss ihr Inhaber den Umständen nach angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen ergriffen haben. Es handelt sich dabei um eine objektive Schutzvoraussetzung, für die der Inhaber beweisbelastet ist. Maßgeblich sei kein vollumfänglicher Schutz, sondern vielmehr, ob der Geheimnisinhaber im Vorfeld sinnvolle und effiziente Maßnahmen getroffen hat, um die Informationen zu schützen. Die konkreten Geheimhaltungsmaßnahmen hängen dabei von der Art des Geschäftsgeheimnisses im Einzelnen und von den konkreten Umständen der Nutzung ab. Daraus leiten die Richter als Mindeststandard ab, dass relevante Informationen nur Personen anvertraut werden dürfen, die die Informationen zur Durchführung ihrer Aufgabe (potentiell) benötigen und die zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Auch müssten diese Personen von der Verschwiegenheitsverpflichtung in Bezug auf die fraglichen Informationen Kenntnis haben. Zusätzliche Maßnahmen sind nach einer Gesamtbetrachtung im Einzelfall zu ergreifen. Sehr kritisch sieht das OLG die Erlaubnis, Daten auf privaten Geräten (Laptops, USB-Sticks) zu speichern. Dies insbesondere, wenn diese sogar unverschlüsselt gespeichert würden. Das allein könnte dafür sorgen, dass insgesamt kein angemessenes Schutzniveau besteht. (OLG Stuttgart, Urteil v. 19.11.2020, Az.: 2 U 575/19)

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