Seite wählen
Onlinehändler müssen nicht zwingend eine Telefonnummer angeben

16. Juli 2019

Kurznachrichten Wettbewerbsrecht

(Bild: BrianAJackson)

Nachdem der Bundesgerichtshof dem Europäischen Gerichtshof die entsprechende Frage vorgelegt hatte, entscheid dieser nun, dass Onlinehändler Verbrauchern vor Vertragsschluss nicht zwingend eine Telefonnummer zur Verfügung stellen müssen. Erforderlich ist lediglich, dass den Kunden schnelle und effiziente Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme angeboten werden. Ist dies gewährleistet, sind auch andere Kommunikationsmittel als Telefon, Fax oder E‑Mail möglich. Ebenfalls stellte der EuGH klar, dass ein Händler die Informationen nicht schon immer dann angeben muss, wenn im Unternehmen ein Telefon- oder Faxanschluss oder ein E‑Mail-Konto vorhanden ist. Er muss den jeweiligen Kanal zumindest auch für den Kontakt mit Verbrauchern nutzen (EuGH, Urteil v. 10. Juli 2017, Az.: C-649/17).

l

Ihre Autoren

Die Autoren der Beiträge bei wettbewerb.law sind Rechtsanwälte der Kanzlei Tölle Wagenknecht aus Bonn und u.a. im Wettbewerbsrecht tätig. Erfahren Sie mehr über uns oder die Kanzlei, indem Sie Kontakt zu uns aufnehmen.

Kommentare

0 Kommentare

Einen Kommentar abschicken

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Ähnliche Beiträge

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Sie haben Fragen?

Gerne klären wir mit Ihnen auch Ihr Anliegen im Wettbewerbsrecht. Wir freuen uns über eine Kontaktaufnahme. 

Newsletter

Abonnieren Sie unseren Newsletter, um auf dem Laufenden zu bleiben.

Folgen Sie uns 

Vernetzen Sie sich über unsere Auftritte in den sozialen Medien mit uns. 

Share This