Nachdem der Bundesgerichtshof dem Europäischen Gerichtshof die entsprechende Frage vorgelegt hatte, entscheid dieser nun, dass Onlinehändler Verbrauchern vor Vertragsschluss nicht zwingend eine Telefonnummer zur Verfügung stellen müssen. Erforderlich ist lediglich, dass den Kunden schnelle und effiziente Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme angeboten werden. Ist dies gewährleistet, sind auch andere Kommunikationsmittel als Telefon, Fax oder E‑Mail möglich. Ebenfalls stellte der EuGH klar, dass ein Händler die Informationen nicht schon immer dann angeben muss, wenn im Unternehmen ein Telefon- oder Faxanschluss oder ein E‑Mail-Konto vorhanden ist. Er muss den jeweiligen Kanal zumindest auch für den Kontakt mit Verbrauchern nutzen (EuGH, Urteil v. 10. Juli 2017, Az.: C-649/17).
Gesetz zur Bekämpfung von Abmahnmissbrauch tritt in Kraft
Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs hat Bundestag & Bundesrat passiert. Wir erklären die wichtigsten Änderungen im UWG.
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