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Die Bezeichnung „Outlet“ kann irreführend sein
Die Bezeichnung eines normalen Online-Shops als „Outlet“ suggeriert dem Verbraucher einen Fabrikverkauf. Dies ist irreführend und somit wettbewerbswidrig.

30. Mai 2016

Outlet Irreführung
(Bild: © Leo Lintang - Fotolia.com)

Das LG Berlin hat mit Beschluss vom 05. April 2016 (Az.: 103 O 125/15) entschieden, dass das Werben mit dem Begriff „Parfüm-Outlet“ bei Verbrauchern den falschen Eindruck eines Fabrikverkaufs erwecke. Der Käufer erhoffe sich hierbei besonders gute Schnäppchen, erhalte jedoch normale Einzelhandelspreise. Dies sei irreführend und habe vor allem auch wettbewerbsrechtliche Relevanz.

„Outlet“ verspricht günstigen Werksverkauf

Der Trend des günstigen Einkaufens ist längst kein Phänomen von gestern mehr. Unternehmen wie Amazon, Zalando und Co. tragen täglich ihren Teil dazu bei. Der Kunde wird durch besondere Schnäppchen und temporäre Rabattaktionen zum Kauf angeregt und nimmt diese auch gerne wahr.

Vor allem der aus den USA übernommene Trend von „Outlet-Villages“ oder „Factory-Outlets“ verspricht den Kunden einen Verkauf „ab Werk“ zu unschlagbar günstigen Preisen. 

„Outlet“ von „Sale“ abzugrenzen

Abzugrenzen von dauerhaft günstigen Fabrikverkäufen ist der Begriff „Sale“. Unter „Sale“ versteht man den Ausverkauf eines Einzelhandelsgeschäftes, zum Zweck der Kollektionsänderung. Der Kunde erlangt, je nach Jahreszeit, einen Rabatt auf Waren der letzten Kollektion, der Einzelhandel schafft hingegen Platz für neue Ware.

Irreführung durch Bezeichnung „Outlet“

Wirbt ein Online-Shop jedoch mit dem Begriff „ Outlet“ so kann dies beim Verbraucher zu einem großen Irrtum führen. Denn liegt tatsächlich kein Fabrikverkauf vor und stellt sich der Online-Shop als ein „normales“ Geschäft des Einzelhandels heraus, so wird der Verbraucher schlichtweg getäuscht: 

Das Gericht nahm im vorliegenden Fall einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 UWG an. Zur Begründung verweist das LG auf das Verständnis des angesprochenen Verkehrskreises und den Duden: 

Nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise handelt es sich bei einem „Outlet“ oder „Factory-Outlet“ um einen Fabrikverkauf durch den Hersteller, bei dem ein günstigerer Preis als im Einzelhandel angeboten werden kann, weil durch den Verkauf beim Hersteller der Groß- und Zwischenhandel ausgeschaltet wird […]

Im Duden finden sich die drei Bezeichnungen „Outlet“, „Factory-Outlet“ und „Designer-Outlet“. Laut Duden bedeutet der Begriff „Outlet“ „Factory-Outlet“ (duden.de/rechtschreibung/Outlet). „Factory-Outlet“ bedeutet „Verkaufsstelle einer Firma, in der ihre Waren (mit Rabatt) direkt an den Verbraucher verkauft werden“ (duden.de/rechtschreibung/Factory_Outlet) und „Designer-Outlet“ ist eine „Direktverkaufsstelle einer oder mehrerer Designerfirmen“ (duden.de/rechtschreibung/Designer_Outlet).

Keine Irreführung im Konkurrenzkampf

Keine Frage: Die steigende Zahl an Online-Shops erhöht den Druck auf die Konkurrenz. Doch macht die Entscheidung des LG wieder einmal deutlich, dass eine Irreführung der Verbraucher schnell nach hinten losgehen kann. Der Begriff „Outlet“ sollte also nicht verwendet werden, wenn zwischen Hersteller und Verbraucher noch ein Dritter tritt.

Betreiber von bloßen Online-Shops ist im Regelfall zu empfehlen, auf die Bezeichnung „Outlet“ zu verzichten. Obwohl es eine Vielzahl solcher angeblichen „Outlet“ – Online-Shops gibt, darf man sich hier nicht verleiten lassen. Eine irreführende Handlung wird dadurch nicht rechtmäßig und kann ein kostspieliges Verfahren zur Folge haben.

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Die Autoren der Beiträge bei wettbewerb.law sind Rechtsanwälte der Kanzlei Tölle Wagenknecht aus Bonn und u.a. im Wettbewerbsrecht tätig. Erfahren Sie mehr über uns oder die Kanzlei, indem Sie Kontakt zu uns aufnehmen.

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