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Rechtsmissbräuchliche Abmahnung
Die gesonderte Verfolgung von Verstößen kann zu einem Rechtsmissbrauch führen. Dies ist allerdings nur unter strengen Voraussetzungen der Fall.

13. Juli 2015

Rechtsmissbräuchliche Abmahnung
(Bild: DragonImages)

Das Landgericht Düsseldorf stellt klar, dass die Verfolgung einzelner Verstöße in Form von gesonderten Abmahnungen rechtsmissbräuchlich sein kann (LG Düsseldorf, Urteil vom 11. März 2015, Az.: 12 O 461/14).

Ein Wettbewerber mahnte einen Konkurrenten innerhalb von drei Tagen sieben Mal wegen des gleichen Vorwurfs ab. Die Abmahnungen wichen inhaltlich nur unwesentlich voneinander ab und waren mit einem Gegenstandswert von je 75.000 Euro beziffert.

Rechtsmissbräuchliche Abmahnung nur unter strengen Voraussetzungen zu bejahen

Das Versenden mehrerer Abmahnungen führt nicht automatisch zu einem Rechtsmissbrauch; vielmehr bedarf es bestimmter Voraussetzungen, welche sich in § 8 UWG finden. Anhaltspunkt für eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung ist zum einen, wenn wegen gleich gelagerter Rechtsverstöße vorgegangen wird, die ähnliche Konsequenzen mit sich führen. Hätte in einem solchen Fall die erste Abmahnung bereits alles zusammengefasst, seien die weiteren Schreiben nicht nötig.

Zum anderen, wenn für die Abmahnungen gesondert Gebühren geltend gemacht werden. Hierbei lässt sich der Abmahnende von sachfremden Motiven leiten (so u.a. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. September 2013, Az. I-20 U 157/12).

Um sein Rechtsschutzbedürfnis aber aufrechterhalten zu können, dürfen diese Motive nicht überwiegen.

Auch kann die Anstrengung getrennter Verfahren zu einem Rechtsmissbrauch führen, wenn ein Verfahren genügen würde.

Beweispflicht liegt beim Verletzer

Grundsätzlich ist der Verletzer (Antrags-/Klagegegner) darlegungs- und beweispflichtig für die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 UWG. Sobald ausreichende Indizien für einen Rechtsmissbrauch zusammengetragen sind, hat der Anspruchssteller die Umstände zu widerlegen.

Wann kann ein Rechtsmissbrauch ausscheiden?

Allein die Anzahl der Abmahnungen in kurzer Zeit belegen nicht automatisch einen Rechtsmissbrauch. Wenn – wie im vorliegenden Fall – sieben Rechtsverletzungen begangen werden, ist der Verletzte grundsätzlich dazu berechtigt, gegen alle vorzugehen.

Ein Grund für die gesonderte Klageerhebung in jedem einzelnen Fall kann sich daraus ergeben, dass die Rechtsdurchsetzung ansonsten zeitaufwendiger und weniger effektiv erfolgen würde. Es bestehe die Gefahr, dass ein materiell durchsetzbarer Anspruch zunächst nicht ausgeurteilt wird.

Urteilsgründe – LG Düsseldorf

Im oben genannten Fall griffen diese Argumente allerdings nicht. Aus prozessualen Gründen war eine gesonderte Abmahnung nicht notwendig. Nach Aussprache der ersten Abmahnung waren bereits alle erforderlichen Beweissicherungsmaßnahmen für alle Verletzungshandlungen abgeschlossen. Auch hätten die Ansprüche für sich genommen durchgesetzt werden können, sodass eine Zusammenführung der Ansprüche in einer Abmahnung zu keinen Problemen geführt hätte.

Die Abweichungen in den Formulierungen ändern daran nichts. Die Unterschiede sind marginal und die inhaltliche Vergleichbarkeit der Sachverhalte bleibt bestehen.

Demgegenüber ist der betragsmäßige Unterscheid in der Gebührenrechnung extrem hoch. Zusammengefasst geht das LG Düsseldorf daher von einem Rechtsmissbrauch aus.

(Bild: © sutichak – Fotolia.com)

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Die Autoren der Beiträge bei wettbewerb.law sind Rechtsanwälte der Kanzlei Tölle Wagenknecht aus Bonn und u.a. im Wettbewerbsrecht tätig. Erfahren Sie mehr über uns oder die Kanzlei, indem Sie Kontakt zu uns aufnehmen.

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