Das Verteilen und Aufstellen von Blumenvasen mit Werbeaufklebern entgegen der Regelung einer entsprechenden Friedhofssatzung ist verboten. Dies sah auch das Landgericht Trier so und verurteilte den Werbetreibenden entsprechend. Nachdem nach der Verurteilung in mehreren Fällen weitere mit Werbung versehen Blumenvasen von Kunden (!) des Werbetreibenden auf Friedhöfen aufgestellt wurden, verhängte das Gericht ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,00 € gegen den Werbetreibenden. Das OLG Koblenz hat nun entschieden, dass dieser im konkreten Fall seine Kunden hätte darauf hinweisen müssen, dass die mit Werbeaufdruck versehenen Vasen nicht auf solchen Friedhöfen aufgestellt werden dürfen, in denen per Satzung das Verteilen und Aufstellen von Werbung verboten ist (Pressemitteilung des OLG Koblenz v. 3. Juni 2019; OLG Koblenz, Beschluss v. 28. Januar 2019, Az.: 8 W 648/18).
Gesetz zur Bekämpfung von Abmahnmissbrauch tritt in Kraft
Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs hat Bundestag & Bundesrat passiert. Wir erklären die wichtigsten Änderungen im UWG.
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