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Schleichwerbung auf Instagram – auch hier wird abgemahnt
Nicht nur YouTuber treffen Bußgelder für Schleichwerbung. Ab sofort müssen sich auch Influencer bei Instagram vor hohen Kosten durch Abmahnungen fürchten.

21. August 2017

Instagram Werbung
(Bild: © travnikovstudio - Fotolia.com)

Nachdem in der letzten Zeit viele bekannte YouTuber aufgrund von Schleichwerbung hohe Bußgelder zahlen mussten, drohen nun auch den sogenannten Influencern bei Instagram hohe Kosten. Kennzeichnen diese ihre Werbung nicht ausreichend als solche, so müssen Sie mit einer Abmahnung des „Verbandes Sozialer Wettbewerb“ rechnen.

Im Gegensatz zu dem Bußgeld von „Flying Uwe“ in Höhe von EUR 10.500 sind die Abmahnkosten des Verbandes eher gering. Sie liegen pro Abmahnung bei rund EUR 180.

Werbung bei Instagram nur selten ausreichend gekennzeichnet

Diese neue Abmahnwelle resultiert daraus, dass die Influencer bei Instagram – einem Online-Dienst zum Teilen von Fotos und Videos – ihre Werbung für ein drittes Unternehmen nicht klar genug kennzeichnen.

In dem bereits bekannten Fall erhielt eine Instagram-Influencerin ein Produkt eines Unternehmens, um dieses auf ihrem Instagram-Profil zu umwerben. Ihren Beitrag untertitelte die Instagram-Influencerin mit den Worten #(Markenname) und @(Markenname). Mit dieser Beschreibung ist es den anderen Nutzern von Instagram möglich, sich alle Bilder, die mit diesem Hashtag versehen sind, anzuschauen. Durch das @-Zeichen werden sie direkt auf das Instagram-Profil der Marke weitergeleitet.

Verband Sozialer Wettbewerb mahnt Wettbewerbsverstoß ab

Der Verband Sozialer Wettbewerb sah diese Kennzeichnung allerdings als nicht ausreichend an. Die Kennzeichnungen mit einem Hashtag und dem @-Zeichen genüge nicht, um den Nutzern von Instagram deutlich zu machen, dass es sich um einen bezahlten Werbebeitrag handele. Ohne die Bezeichnung #Werbung, #bezahlter Beitrag oder #Anzeige erwecke der Beitrag den Eindruck, es handele sich bei der eigentlichen Werbung um eine private autonome Erklärung. Es sei vielmehr ein Verstoß gegen § 6 TMG sowie § 5a Abs. 6 UWG.

#sponsored genügt nicht den Anforderungen an die Kennzeichnungspflicht

Der Werbekennzeichnung kann auch die Betitelung als #sponsored, #ad oder #sponsoredby nicht gerecht werden. Dies entschied bereits das LG München in einem vergleichbaren Fall (Urteil v. 31. Juli 2015, Az.: 4 HK O 21172/14). Grund für die Verfehlung der Kennzeichnung ist, dass der durchschnittliche Nutzer die englischsprachige Werbekennzeichnung nicht eindeutig als Werbekennzeichnung verstehe.

Der richtige Umgang mit Abmahnungen ist wichtig

Hat man eine Abmahnung des Verbandes Sozialer Wettbewerb erhalten, sollten Sie zunächst Ruhe bewahren und die beigefügte Unterlassungserklärung nicht vorschnell unterzeichnen. Denn diese vorformulierten Erklärungen gehen oftmals zu weit und führen deshalb in der Folge zu einem erneuten Wettbewerbsverstoß, der dann mit einer Vertragsstrafe belegt ist.

Nicht selten liegen solche Vertragsstrafen im Bereich von mehreren tausend Euro. Um dieser Falle zu entkommen, ist es ratsam einen Fachmann über die Abmahnung schauen zu lassen. Im besten Fall ist die Begründung der Abmahnung nur unzureichend oder eine modifizierte Unterlassungserklärung kann die Angelegenheit „bereinigen“. Bei der Formulierung dieser ist die Hilfe eines Experten unumgänglich.

Instagram plant neue Funktion zur Werbekennzeichnung

Doch möglicherweise gehören solche Abmahnungen schon sehr bald wieder der Vergangenheit an. Denn Instagram plant eine neue Form der Werbekennzeichnung. Mit dem Hashtag „#Paid Partnership with“ sollen zukünftig die Werbungen deutlicher gekennzeichnet werden. Zudem führt Instagram eine Funktion ein, die den Nutzer bei Interesse direkt auf die Seite der Marke führt.

Insgesamt haben die Macher von Instagram erkannt, dass ein sehr großes Interesse der Marken an der Werbeleistung von Instagram besteht. Denn hier können die Unternehmen mit einem geringen Kostenaufwand in kürzester Zeit viele Nutzer erreichen. Um das zu unterstützen soll es zukünftig den Werbenden Unternehmen möglich sein, auf die Statistiken der Instagram-Influencer zuzugreifen. So können die Unternehmen ihre Werbung besser auf die Interessen der Instagram-Nutzer anpassen und optimieren.

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Ihre Autoren

Die Autoren der Beiträge bei wettbewerb.law sind Rechtsanwälte der Kanzlei Tölle Wagenknecht aus Bonn und u.a. im Wettbewerbsrecht tätig. Erfahren Sie mehr über uns oder die Kanzlei, indem Sie Kontakt zu uns aufnehmen.

Kommentare

2 Kommentare

  1. Verstehe ich den Absatz „Verband Sozialer Wettbewerb mahnt Wettbewerbsverstoß ab“ also richtig, dass eine Markennennung oder Profilverlinkung ( #(Markenname) bzw. @(Markenname) ) ausreichend sind, sofern ich nicht für die Nennung bezahlt werde oder mir das Produkt zur Verfügung gestellt wurde?

    Sprich: wenn ich mir selbst Schuhe kaufe und die Marke nenne/verlinke, muss ich dies nicht als Werbung kennzeichnen?

    Antworten
    • Dem Ganzen liegt ja zugrunde, dass redaktionelle Berichterstattung und Werbung getrennt werden müssen. Werbung muss dementsprechend gekennzeichnet werden und kann grundsätzlich auch bei selbst erworbenen Produkten vorliegen, solange der Werbecharakter von Beiträgen verschleiert wird. Es erscheint allerdings unwahrscheinlich, dass bei einem (!) Beitrag mit selbst gekauften Schuhen ein Verstoß vorliegt.

      Antworten

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