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Sorgfaltsmaßstab bei Einhaltung eines Werbeverbots im Internet
OLG Frankfurt a.M.: Sorgfaltsmaßstab bei der Einhaltung eines gerichtlichen Werbeverbots im Internet ist weit auszulegen. Mitarbeiter sollten überwacht werden.

16. April 2018

Sorgfaltsmaßstab Werbeverbot
(Bild: © pictworks - Fotolia.com)

Mit Urteil vom 27. Dezember 2017 verhängte das OLG Frankfurt am Main (Az.: 6 W 96/17) einem Unternehmen ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 EUR. Dieses habe erneut eine gerichtlich untersagte Online-Werbung geschaltet und damit gegen die bestehende Unterlassungsverpflichtung verstoßen.

Die geschaltete Werbung tangiere die Unterlassungsverpflichtung und sei – auch wenn sie von einem Mitarbeiter durch einen Fehler irrtümlich geschaltet wurde – auch vom Unternehmen verschuldet.

Unterlassungsanspruch geht über den Wortlaut hinaus – kerngleiche Verletzungsformen erfasst

Das OLG Frankfurt a.M. stellt klar, dass der Verbotsumfang eines gerichtlichen Titels sich keinesfalls nur auf das beschriebene Verbot beschränke. Der bisherige Streitgegenstand dürfe aber nicht verlassen werden. Demnach umfasse ein Unterlassungsanspruch also auch praktisch gleichwertige (sog. „kerngleiche“) Verstöße, weil es ansonsten mühelos möglich wäre, den Titel zu unterlaufen.

In der ursprünglichen Unterlassungsverfügung wurde dem Online-Anbieter untersagt, einen Button „Online Buchen“ und „Hotelbuchung“ bereitzuhalten, der auf die Buchungsmaschine des Drittanbieters „X“ verlinke. Nach Ansicht der Frankfurter Richter umfasse der Unterlassungsanspruch auch die Verlinkung auf die Seite eine anderen Drittanbieters „Y“.

Wortlaut der Unterlassungsverfügung nicht ausschlaggebend

Soweit der Online-Anbieter die Wortwahl auf „Zimmer reservieren“ ändere, verstoße dies ebenfalls gegen den bereits ausgesprochenen Unterlassungsanspruch. Denn auch hier werde dem Kunden, wie auch im Fall des Buttons „Online Buchen“ suggeriert, dass er die Buchung direkt beim Hotel durchführen werde und nicht über einen Drittanbieter.

Auch die Tatsache, dass ein Mitarbeiter den Button zu verschulden habe, ändert für die Frankfurter Richter nichts an der Rechtslage. Denn ausreichend sei vorliegend ein Organisationsverschulden; wenn also nicht alles Mögliche und Zumutbare zur Unterbindung von Verstößen gegen das Unterlassungsgebot unternommen werde.

Die Anforderungen hieran seien, wie das Landgericht in seinem Urteil betont, äußerst streng. Zur Unterbindung von Wettbewerbsverstößen durch Mitarbeiter könne es gehören, auf sie durch Belehrungen und Anordnungen entsprechend einzuwirken und deren Beachtung zu überwachen. Die Belehrung habe stets schriftlich zu erfolgen und müsse auf die Nachteile aus einem Verstoß sowohl hinsichtlich des Dienstverhältnisses (Kündigung) als auch der Zwangsvollstreckung hinweisen.

Weitreichende Pflichten zur Überwachung und Belehrung von Mitarbeitern

Es reiche also nicht aus, Mitarbeiter oder Beauftragte lediglich über den Inhalt des Titels zu informieren und sie zu einem entsprechenden Verhalten aufzufordern. Vielmehr müsse die Einhaltung der Anordnungen auch überwacht werden.

Das Urteil zeigt wieder einmal, welch strenge Anforderungen an die Einhaltung einer Unterlassungsverfügung gestellt werden. Ein noch so kleiner Fehler kann schnell zu einem kostspieligen Verfahren führen. Es ist daher anzuraten, Unterlassungsverfügungen weitreichend zu berücksichtigen.

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Die Autoren der Beiträge bei wettbewerb.law sind Rechtsanwälte der Kanzlei Tölle Wagenknecht aus Bonn und u.a. im Wettbewerbsrecht tätig. Erfahren Sie mehr über uns oder die Kanzlei, indem Sie Kontakt zu uns aufnehmen.

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