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Streitbeilegungsverfahren – Link zu OS-Plattform muss „anklickbar“ sein
OLG Hamm: Der Link zu der OS-Plattform eines Streitbeilegungsverfahrens muss eine „anklickbare“ Verknüpfung sein; eine textliche Wiedergabe genügt nicht.

16. August 2017

OS-Plattform Link
(Bild: © pictworks - Fotolia.com)

Mit dem Hinweisbeschluss am 3. August 2017 stellt das OLG Hamm (Az.: 4 U 50/17) unzweifelhaft klar, dass der Verweis auf die europäischen Schlichtungsplattform (OS-Plattform) mit einem „anklickbaren“ Link erfolgen muss. Eine einfache textliche Wiedergabe des Linkes zur OS-Plattform genüge den Anforderungen der ODR-Verordnung hingegen nicht. Zudem gelte diese Verpflichtung auch für einzelne Angebote auf einer Internetplattform wie „eBay“, auch wenn dies nicht als eigene Webseite oder eigener Onlineshop anzusehen ist.

OLG Hamm folgt der Entscheidung des OLG Koblenz – Link muss anklickbar sein

Mit der Entscheidung folgt das OLG Hamm der Ansicht des OLG Koblenz (Urteil v. 25.01.2017 – 9 W 426/16) und stellt sich gegen die Ansicht des OLG Dresden (Urteil v. 17.01.2017 – 14 U 1462/16).

Der Hinweisbeschluss des OLG Hamm erging im Rahmen eines wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahrens. Die bloße textliche Wiedergabe der Internetadresse (URL) der OS-Schlichtungsplattform – also ohne eine „Verlinkungs“-Funktionalität“ – stelle keinen „Link“ im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der ODR-Verordnung das. Der Begriff des „Linkes“ setze nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine entsprechende Funktionalität voraus.

Ansonsten hätte es auch genügt, wenn der Wortlaut der Norm davon spräche, dass der Unternehmer die Internetadresse der OS-Plattform lediglich „mitteilen“ müsse. Ein „Link“ sei demnach eben etwas anderes, als eine bloße nicht anklickbare „URL“.

Weite Auslegung des Begriffs „Website“

Weiter führt das Gericht aus, dass Art. 14 der ODR-Verordnung sich eben auch auf Angebote auf der Internetplattform „eBay“ beziehe. Wenn die Norm von einer „Website“ spreche, umfasse sie zugleich auch Angebot auf dem Online- Marktplatz eBay.

Im Urteil heißt es dazu:

Der deutschsprachige Eintrag zum Begriff „Website“ im Internet-Lexikon „Wikipedia“ führt zwar aus, dass eine „Website“ alle einem Anbieter gehörenden Webseiten umfasst, die „unter einer bestimmten Domain zusammengefasst sind“, was für die von der Verfügungsbeklagten vertretene Auslegung des Begriffes „Website“ sprechen könnte.

Dem hält das OLG Hamm allerdings entgegen, dass der Wortlaut der englischsprachigen Definition aber eben anders lautet.

A website, or simply site, is a collection of related web pages, including multimedia content, typically identified with a common domain name, and published on at least one web server.

Dies spreche eindeutig für eine weite Auslegung des Begriffs der „Website“. Denn danach ist eine Zusammenfassung der Internetseiten und sonstiger Inhalte unter einer gemeinsamen Domain lediglich ein „typisches“ Merkmal; nicht aber ein „notwendiges“. Damit könne auch der Auftritt eines Unternehmers auf einer Internetplattform wie „eBay“ als Website im Sinne der ODR-Verordnung verstanden werden.

Auch Erwägungsgründe zur ODR-Verordnung sprechen für weite Auslegung

Nach den doch ausführlichen Ausführungen des OLG ergeben sich auch keine Rückschlüsse darauf, dass Unternehmer, die einen Online-Marktplatz zum Vertrieb ihrer Produkte nutzen, eben nicht von den Vorschriften aus Art. 14 der ODR-Verordnung betroffen sein sollen. Vielmehr sprechen die Erwägungsgründe (30) der VO (EU) Nr. 524/2013 wohl eher für eine weite Auslegung des Begriffs der Website.

Sinn und Zweck des Verweises auf OS-Plattform ausschlaggebend

Entscheidend für das Verständnis der Norm ist letztlich der Sinn und Zweck der ODR Verordnung. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen verweist das OLG Hamm hierzu auf die Ausführungen des Urteils des OLG Koblenz vom 25. Januar 2017. Die Auslegung des Art. 14. der ODR-Verordnung erfordere zum Schutze der Verbraucher zwingend eine weite Auslegung.

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