
Der Anspruch auf Auskunft im Wettbewerbsrecht
Zur Vorbereitung und Durchsetzung weiterer Ansprüche steht Mitbewerbern im Wettbewerbsrecht ein weitreichender Anspruch auf Auskunft zu.
Zur Vorbereitung und Durchsetzung weiterer Ansprüche steht Mitbewerbern im Wettbewerbsrecht ein weitreichender Anspruch auf Auskunft zu.