
Unterlassungsanspruch beinhaltet auch Handlungspflichten
BGH: Der Unterlassungsanspruch kann auch eine Pflicht zum aktiven Rückruf beinhalten, soweit die Beseitigung des Störungszustands zumutbar ist.
BGH: Der Unterlassungsanspruch kann auch eine Pflicht zum aktiven Rückruf beinhalten, soweit die Beseitigung des Störungszustands zumutbar ist.