
Werbung mit 36-monatiger Garantie kann irreführend sein
Die Angabe einer 36-monatigen Garantie ist irreführend, wenn nicht klargestellt wird, dass nicht der Werbende für die gesamte Garantiegeber ist, sondern zunächst ein Dritter.
Die Angabe einer 36-monatigen Garantie ist irreführend, wenn nicht klargestellt wird, dass nicht der Werbende für die gesamte Garantiegeber ist, sondern zunächst ein Dritter.
Kann die Behandlung mittels IPL-Haarentfernung schmerzfrei sein? Diese Frage musste das LG Münster klären und kam zu einem klaren Ergebnis.
Die Bezeichnung eines normalen Online-Shops als „Outlet“ suggeriert dem Verbraucher einen Fabrikverkauf. Dies ist irreführend und somit wettbewerbswidrig.
Werbung mit dem Unternehmensstandort ist unzulässig, wenn ein solcher dort nicht unterhalten wird und Kunden mit der Aussicht auf eine mögliche Kontaktaufnahme angelockt werden.