
Streitbeilegungsverfahren – Link zu OS-Plattform muss „anklickbar“ sein
OLG Hamm: Der Link zu der OS-Plattform eines Streitbeilegungsverfahrens muss eine „anklickbare“ Verknüpfung sein; eine textliche Wiedergabe genügt nicht.
OLG Hamm: Der Link zu der OS-Plattform eines Streitbeilegungsverfahrens muss eine „anklickbare“ Verknüpfung sein; eine textliche Wiedergabe genügt nicht.