
Wettbewerbsverstoß durch fehlendes „durchgestrichene Mülltonne“-Symbol
Elektrogeräte sind nach dem ElektroG mit dem „durchgestrichene Mülltonne“-Symbol zu kennzeichnen. Mitbewerber können Versäumnisse wettbewerbsrechtlich ahnden.
Elektrogeräte sind nach dem ElektroG mit dem „durchgestrichene Mülltonne“-Symbol zu kennzeichnen. Mitbewerber können Versäumnisse wettbewerbsrechtlich ahnden.