
Auch Nachfragehandlungen per Email können belästigende Werbung sein
OLG Frankfurt a.M.: Geschäftliche Nachfragen per E-Mail können unerlaubte Werbung sein, soweit der Adressat nicht in die Kontaktaufnahme einwilligt.
OLG Frankfurt a.M.: Geschäftliche Nachfragen per E-Mail können unerlaubte Werbung sein, soweit der Adressat nicht in die Kontaktaufnahme einwilligt.