
BGH zum Rechtsmissbrauch bei Gegenabmahnung
Eine Abmahnung ist nicht rechtsmissbräuchlich, weil sie eine Reaktion auf eine Abmahnung wegen eines vergleichbaren Verstoßes ist. Das hat der BGH entschieden.
Eine Abmahnung ist nicht rechtsmissbräuchlich, weil sie eine Reaktion auf eine Abmahnung wegen eines vergleichbaren Verstoßes ist. Das hat der BGH entschieden.
Die gesonderte Verfolgung von Verstößen kann zu einem Rechtsmissbrauch führen. Dies ist allerdings nur unter strengen Voraussetzungen der Fall.