
BGH zum Rechtsmissbrauch bei Gegenabmahnung
Eine Abmahnung ist nicht rechtsmissbräuchlich, weil sie eine Reaktion auf eine Abmahnung wegen eines vergleichbaren Verstoßes ist. Das hat der BGH entschieden.
Eine Abmahnung ist nicht rechtsmissbräuchlich, weil sie eine Reaktion auf eine Abmahnung wegen eines vergleichbaren Verstoßes ist. Das hat der BGH entschieden.
Es ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig, wenn ein Gläubiger einem Schuldner vor Einleitung eines Ordnungsverfahrens anbietet, gegen Zahlung eines Geldbetrages auf die Einleitung des Verfahrens zu verzichten.
Unterlassungserklärungen können bei Rechtsmissbrauch gekündigt werden. Eine Geltendmachung der Vertragsstrafe im Nachhinein ist dann nicht mehr möglich.