
OLG München, Urteil v. 07.05.2020, Az.: 29 U 769/20 – „Unser gesundes Wasser“
Das OLG München hat entschieden, dass ein Wasserzweckverband einstweilen weiter über sein „gesundes“ Wasser informieren darf. Dieses Informationshandeln sei gem. § 21 TrinkwV grundsätzlich zulässig, weshalb schon keine wettbewerbsrechtlich angreifbare geschäftliche Handlung vorläge.