
Sorgfaltsmaßstab bei Einhaltung eines Werbeverbots im Internet
OLG Frankfurt a.M.: Sorgfaltsmaßstab bei der Einhaltung eines gerichtlichen Werbeverbots im Internet ist weit auszulegen. Mitarbeiter sollten überwacht werden.
OLG Frankfurt a.M.: Sorgfaltsmaßstab bei der Einhaltung eines gerichtlichen Werbeverbots im Internet ist weit auszulegen. Mitarbeiter sollten überwacht werden.