
Sex sells: Für Vibratoren darf mit Übertreibungen geworben werden
„Für schnellere, intensivere und multiple Orgasmen“ ist keine wettbewerbsrechtlich unzulässige reklamehafte Übertreibung bei der Werbung für Vibratoren.
„Für schnellere, intensivere und multiple Orgasmen“ ist keine wettbewerbsrechtlich unzulässige reklamehafte Übertreibung bei der Werbung für Vibratoren.