OLG Celle, Beschluss v. 6. August 2019, Az.: 13 U 35/19
Keine irreführende Werbung bei Bewerbung eines pflanzlichen Produktes als „Käse-Alternative“.
Keine irreführende Werbung bei Bewerbung eines pflanzlichen Produktes als „Käse-Alternative“.
Onlinehändler müssen Verbrauchern vor Vertragsschluss nicht zwingend eine Telefonnummer zur Verfügung stellen.
Kunden müssen sperrige Produkte bei Mängeln nicht in jedem Fall zurücksenden.
Keine wettbewerbsrechtliche Abmahnung eines Mitbewerbers wegen Verstoßes gegen die DSGVO.
Postfachangabe in Widerrufsbelehrung nicht ausreichend.