
Textilkennzeichnung „Merinowolle“ ist wettbewerbswidrig
Die Bewerbung von Fahrradhandschuhen mit der Bezeichnung des Futterstoffs als „Merinowolle“ ist wettbewerbswidrig, da sich der Begriff nicht in der TextilKennzVO findet.
Die Bewerbung von Fahrradhandschuhen mit der Bezeichnung des Futterstoffs als „Merinowolle“ ist wettbewerbswidrig, da sich der Begriff nicht in der TextilKennzVO findet.
Ein Impressum muss leserlich sein. Dies ist nicht der Fall, wenn es hochkant geschrieben wurde, so das Landgericht Dortmund.